2.1 Vertragstransparenzstelle (Abs. 1).

 

Rz. 3

Zur Sicherung der Datengrundlagen für den RSA (§ 273) wird das BAS beauftragt, eine Vertragstransparenzstelle einzurichten, die ein Verzeichnis für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b) und Verträge über eine besondere Versorgung (§ 140a) führt, regelmäßig aktualisiert und bekannt macht (Satz 1). Aufgrund der mit dem Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz v. 22.12.2020 (BGBl. I S. 3299) erfolgten Einfügung eines neuen Satzes 3 und einer inhaltlichen Anpassung des neuen Satzes 4 in § 140a Abs. 1 wird Satz 1 redaktionell angepasst. Damit sind Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a in der am 22.7.2015 geltenden Fassung geschlossen wurden, weiterhin für die Vertragstransparenzstelle zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/30560 S. 55).

 

Rz. 3a

Die Stelle sichert die Datengrundlagen für den RSA und informiert die interessierte Öffentlichkeit (Satz 2). Dazu wird ein Verzeichnis geführt, das Angaben über

  • die Vertragsform,
  • die vertragschließende Krankenkasse,
  • bei einem Vertrag nach § 140a die Art der vertragschließenden Leistungserbringer,
  • den Tag des Vertragsbeginns,
  • den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen,
  • den Tag des Vertragsendes,
  • den räumlichen Geltungsbereich des Vertrages,
  • die dem Vertrag als Einschlusskriterien zugrunde liegenden Diagnosen und
  • die Vertragsnummer nach Satz 4

enthält (Satz 3).

 

Rz. 4

Das BAS kann durch die zukünftig mögliche Kennzeichnung der aus einem Versorgungsvertrag stammenden Diagnosen mit der Vertragsnummer einen direkten Zusammenhang zwischen statistischen Auffälligkeiten der RSA-Datenmeldungen und konkreten Verträgen der Krankenkassen herstellen (BT-Drs. 19/15662 S. 99). Das BAS ist damit fähig, sowohl die Darlegung einer Krankenkasse zu plausibilisieren als auch die Folgen eines rechtswidrigen Vertrages genauer zu bestimmen. Zudem kann das BAS gezielte Einzelfallprüfungen bei bestimmten, ggf. rechtswidrigen Vertragsgestaltungen vornehmen, ohne auf externe Hinweise angewiesen zu sein. Zugleich schafft das Verzeichnis Transparenz für Aufsichtsbehörden, Landesbehörden und Versicherte.

 

Rz. 5

Jeder Vertrag wird mit einer Vertragsnummer gekennzeichnet (Satz 4). Die Vertragsnummer wird nach Bekanntgabe auf Veranlassung der jeweiligen Vertragspartner in die Praxissoftware zum Zwecke der bürokratiearmen Übermittlung im Rahmen der Abrechnungsunterlagen aufgenommen. Das Verzeichnis wird vierteljährlich aktualisiert und in der jeweiligen aktuellen Fassung auf der Internetseite des BAS veröffentlicht (Satz 5). Durch die vierteljährliche Aktualisierung bleibt der Aufwand für sämtliche Beteiligten überschaubar, ohne dass ein wesentlicher Informationsverlust entsteht (BT-Drs. 19/17155 S. 135).

2.2 Gestuftes Verfahren (Abs. 2)

 

Rz. 6

Das Verzeichnis ist erstmalig bis zum 30.9.2020 zu veröffentlichen (Satz 1). Es umfasst dann mindestens die Angaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 9. Die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses (Stufe 1) dient zunächst der Kennzeichnung von Selektivverträgen mit Vertragsnummern. Stufe 1 des Aufbaus und der Veröffentlichung des Verzeichnisses umfasst zu jedem Vertrag mindestens die Vertragsform, die vertragschließende Krankenkasse und die von der Vertragstransparenzstelle zu vergebende Vertragsnummer. Für den erstmaligen Aufbau des Verzeichnisses sind weder eine Datenbanklösung noch umfangreiche Plausibilitätsprüfungen durch die Vertragstransparenzstelle vorgesehen.

 

Rz. 7

Die Veröffentlichung des Verzeichnisses mit sämtlichen Angaben nach Abs. 1 Satz 3 erfolgt bis spätestens zum 30.9.2021 (Satz 2, www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/vertragstranzparenzstelle/ueberblick; abgerufen: 25.6.2022). Es umfasst neben den Angaben der Stufe 1 den Tag des Vertragsbeginns und den Tag der Wirksamkeit von Vertragsänderungen oder den Tag des Vertragsendes, den räumlichen Geltungsbereich des Vertrags und die den Verträgen als Einschlusskriterien zugrundeliegenden Diagnosen. Im Fall des § 140a werden zusätzlich die Art der Leistungserbringer erfasst.

2.3 Verfahren und Struktur (Abs. 3)

 

Rz. 8

Die Vertragstransparenzstelle bestimmt erstmalig bis zum 31.7.2020 das Nähere zum Verzeichnis mit den Mindestangaben (Satz 1; Rz. 5). Dazu gehören insbesondere

  • Art und Aufbau des Verzeichnisses,
  • das Verfahren für die Eintragung der Verträge in das Verzeichnis,
  • Art und Aufbau der im Verzeichnis enthaltenen Vertragsnummer und
  • das Verfahren für die Vergabe der Vertragsnummer.
 

Rz. 9

Für ein einfaches Verfahren sollen bereits bestehende Vertragskennzeichen möglichst erhalten bleiben und weiterhin verwendet werden (Satz 2). Die näheren Bestimmungen sind spätestens bis zum 31.3.2021 vollständig zu veröffentlichen (Satz 3, www.bundesamtsozialesicherung.de/fileadmin/redaktion/Vertragstransparenzstelle/20220607_2.Bestimmung_VTS__002_.pdf, abgerufen 25.6.2022).

2.4 Datenübermittlung Stufe 1 (Abs. 4)

 

Rz. 10

Die Krankenkassen übermitteln spätestens bis zum 31.8.2020 die für die erstmalige Veröffentlichung des Verzeichnisses erforderlichen Mindestangaben nach Abs. 2 Satz 1 (Satz 1). Die Daten werden von der Datentransparenzstelle angefordert. Zu jedem Vertrag sind mindestens...

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