Rz. 3

Wenn der Versicherungsschutz endet oder die Krankenkasse gewechselt wird, ist die elektronische Gesundheitskarte von der ausstellenden Krankenkasse

  • einzuziehen oder zu sperren und
  • nach dem Stand der Technik zu vernichten.
 

Rz. 4

Eine neue Gesundheitskarte wird von der anschließend zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt. Die Karte wird durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber dem Versicherten eingezogen. Die Verfügung ist mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 291 Rz. 73). Die Sperrung ist das leichter durchsetzbare Mittel, die unbefugte Nutzung einer ungültigen Karte zu verhindern. Sobald der Versichertenstammdatendienst zur Verfügung steht, ist der Einzug von ungültigen elektronischen Gesundheitskarten nicht mehr erforderlich. Auch durch eine Sperrung kann dann gewährleistet werden, dass ungültige Gesundheitskarten nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen genutzt werden können. Durch den Verzicht auf den Einzug wird unnötige Bürokratie abgebaut (BT-Drs. 18/6905 S. 69).

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