0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Norm ist durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 vollkommen neu gefasst worden. Sie regelt nunmehr die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte. Ihr Regelungsgehalt entspricht im Wesentlichen dem früheren Norminhalt des § 291 Abs. 4. Bis zum Inkrafttreten des PDSG bestimmte die Norm die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, die nun in den §§ 319 bis 322 enthalten ist.

 

Rz. 1a

Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 Abs. 2 aufgehoben. Die Abs. 3 und 4 (alt) werden die Abs. 2 und 3 (neu). Die Karte wird in der Praxis nach einem Wechsel der Krankenkasse nicht weitergenutzt. Die Regelung in Abs. 2 (alt) kann deswegen entfallen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm regelt die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte, insbesondere beim Ende der Versicherung oder einem Wechsel der Krankenkasse.

2 Rechtspraxis

2.1 Einzug, Sperrung, Vernichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Wenn der Versicherungsschutz endet oder die Krankenkasse gewechselt wird, ist die elektronische Gesundheitskarte von der ausstellenden Krankenkasse

  • einzuziehen oder zu sperren und
  • nach dem Stand der Technik zu vernichten.
 

Rz. 4

Eine neue Gesundheitskarte wird von der anschließend zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt. Die Karte wird durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber dem Versicherten eingezogen. Die Verfügung ist mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 291 Rz. 73). Die Sperrung ist das leichter durchsetzbare Mittel, die unbefugte Nutzung einer ungültigen Karte zu verhindern. Sobald der Versichertenstammdatendienst zur Verfügung steht, ist der Einzug von ungültigen elektronischen Gesundheitskarten nicht mehr erforderlich. Auch durch eine Sperrung kann dann gewährleistet werden, dass ungültige Gesundheitskarten nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen genutzt werden können. Durch den Verzicht auf den Einzug wird unnötige Bürokratie abgebaut (BT-Drs. 18/6905 S. 69).

2.2 Datennutzung (Abs. 2)

 

Rz. 5

Wird die elektronische Gesundheitskarte eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf seine elektronische Patientenakte (§ 334 Abs. 1 Nr. 1) und seine elektronischen Verordnungen (§ 334 Abs. 1 Nr. 6) zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.

2.3 Datenlöschung (Abs. 3)

 

Rz. 6

Der Versicherte kann verlangen, dass seine Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gelöscht werden. Dazu gehören:

  • Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a BGB
  • Medikationsplan nach § 31a, einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
  • medizinische Daten für die Notfallversorgung.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten über die Möglichkeit der Löschung zu beraten.

3 Literatur

 

Rz. 7

Auktor, Der "Chipkartenboykott" – ein legitimes Mittel der Ärzte im Streit mit Krankenkassen?, MedR 2003 S. 503.

Bales/Schwanenflügel/Holland, Die elektronische Gesundheitskarte, NJW 2012 S. 2475.

Dochow, Die elektronische Gesundheitskarte im Spiegel der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, WzS 2015 S. 104 ff., 137 ff.

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