2.1 Einzug, Sperrung, Vernichtung (Abs. 1)

 

Rz. 3

Wenn der Versicherungsschutz endet oder die Krankenkasse gewechselt wird, ist die elektronische Gesundheitskarte von der ausstellenden Krankenkasse

  • einzuziehen oder zu sperren und
  • nach dem Stand der Technik zu vernichten.
 

Rz. 4

Eine neue Gesundheitskarte wird von der anschließend zuständigen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt. Die Karte wird durch einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) gegenüber dem Versicherten eingezogen. Die Verfügung ist mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 291 Rz. 73). Die Sperrung ist das leichter durchsetzbare Mittel, die unbefugte Nutzung einer ungültigen Karte zu verhindern. Sobald der Versichertenstammdatendienst zur Verfügung steht, ist der Einzug von ungültigen elektronischen Gesundheitskarten nicht mehr erforderlich. Auch durch eine Sperrung kann dann gewährleistet werden, dass ungültige Gesundheitskarten nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen genutzt werden können. Durch den Verzicht auf den Einzug wird unnötige Bürokratie abgebaut (BT-Drs. 18/6905 S. 69).

2.2 Datennutzung (Abs. 2)

 

Rz. 5

Wird die elektronische Gesundheitskarte eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf seine elektronische Patientenakte (§ 334 Abs. 1 Nr. 1) und seine elektronischen Verordnungen (§ 334 Abs. 1 Nr. 6) zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.

2.3 Datenlöschung (Abs. 3)

 

Rz. 6

Der Versicherte kann verlangen, dass seine Daten nach § 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 gelöscht werden. Dazu gehören:

  • Erklärungen zur Organ- und Gewebespende und Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende,
  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen nach § 1901a BGB
  • Medikationsplan nach § 31a, einschließlich Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit,
  • medizinische Daten für die Notfallversorgung.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Versicherten über die Möglichkeit der Löschung zu beraten.

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