Rz. 7

Die Strukturprüfung wird durch einen Bescheid abgeschlossen (Satz 1). Die MD erteilen den Bescheid sowohl bei Einhaltung als auch bei Nichteinhaltung der Strukturmerkmale (BT-Drs. 20/3876 S. 52 f.). Dem Bescheid liegt das Gutachten über das Ergebnis der Prüfung bei. Wird die Erfüllung der Strukturmerkmale vom MD positiv beschieden, liegt dem Bescheid zusätzlich eine entsprechende Bescheinigung bei.

 

Rz. 7a

Der MD übermittelt das Gutachten schriftlich oder elektronisch an das Krankenhaus (Satz 2). Werden die Strukturmerkmale durch das Krankenhaus eingehalten, stellt der MD eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung aus (zur Gewährleistung von Strukturmerkmalen: BSG, Urteil v. 18.7.2013, B 3 KR 25/12 R). Die Bescheinigung muss auch Angaben darüber enthalten, für welchen Zeitraum die Einhaltung der jeweiligen Strukturmerkmale als erfüllt angesehen wird (Gültigkeitsdauer). Werden die Strukturmerkmale nicht erfüllt, teilt der MD dem Krankenhaus die Mängel im Gutachten mit. Gleichzeitig ergeben sich daraus Hinweise darauf, wie die Mängel zu beseitigen sind. Eine Nachprüfung ist innerhalb desselben Kalenderjahres möglich. Die Gültigkeitsdauer stellt gegenüber den Krankenhäusern einen Vertrauensvorschuss dar. Es wird davon ausgegangen, dass die strukturellen Voraussetzungen für den in der Bescheinigung ausgewiesenen zukünftigen Zeitraum ohne weitere Prüfung erfüllt werden (BT-Drs. 19/13397 S. 68).

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