Rz. 3

Krankenhäuser haben die Einhaltung von Strukturmerkmalen nach dem OPS durch den MD begutachten zu lassen (Satz 1). Vorher können Leistungen mit Krankenkassen weder vereinbart noch abgerechnet werden. Grundlage der Begutachtung ist die "Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V zu regelmäßigen Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes" des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund; Satz 2). Die Richtlinie liegt in einer Entwurfsfassung vor und befindet sich im Stellungnahmeverfahren (§ 283 Abs. 2 Satz 2; Stand: 4.3.2020). Die Richtlinie ist erstmals bis zum 30.4.2020 zu erlassen und bei Bedarf anzupassen (§ 283 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3).

 

Rz. 3a

Die Zuständigkeit zur Bildung von ICD-Codes, Operationen- und Prozedurenschlüsseln oder ATC-Klassifizierungen gehen vom DIMDI auf das BfArM über (ab 26.5.2020). Die betroffenen Vorschriften im SGB V regeln keine Verarbeitung personenbezogener Daten beim BfArM. Der Zuständigkeitswechsel ändert keine Vorgaben für die nachgelagerte Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Abrechnung ambulanter oder stationärer Leistungen durch die Leistungserbringer und die Krankenkassen sowie für die Beteiligung bei semantischen Festlegungen der Elektronischen Patientenakte und hat insofern keine Auswirkungen auf die Verarbeitung personenbezogener Daten (BT-Drs. 19/17589 S. 215). Ein datenschutzrechtlicher Konflikt mit Interessen des BfArM besteht nicht.

 

Rz. 4

Der Richtlinienentwurf beschreibt das Antragsverfahren, die Durchführung der Begutachtung, Form und Geltungsdauer der Bescheinigung sowie Vorgehensweisen bei besonderen Tatbeständen, wie Meldung, Nichteinhaltung durch das Krankenhaus oder Änderungen der Strukturmerkmale im OPS. In den Anlagen werden die relevanten OPS, die zu prüfenden Merkmale und die vorzulegenden Unterlagen aufgeführt.

 

Rz. 5

Die für die Begutachtung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogenen Daten werden von den Krankenhäusern an den MD übermittelt (Satz 3). Die Regelung bildet die datenschutzrechtliche Grundlage für die Übermittlung der für die Prüfung erforderlichen personen- und einrichtungsbezogener Daten. Die Übermittlung personenbezogener Daten ist insbesondere für die Prüfung der nach den Strukturvorgaben notwendigen besonderen Qualifikationsvoraussetzungen von Beschäftigten des Krankenhauses (z. B. Facharztanerkennungen) erforderlich. Die notwendigen Daten erheben und verarbeiten die Krankenhäuser bereits für ihren Betrieb, sodass es hier keiner speziellen Erhebungsbefugnis für die Krankenhäuser bedarf (BT-Drs. 19/13397 S. 68). Die Verarbeitungsbefugnis für die MD ergibt sich bis zum Ablauf der Übergangsregelung aus § 327 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 276 Abs. 2 Satz 1 und 3 und nach Ablauf der Übergangsregelung direkt aus § 276 Abs. 2 Satz 1 und 3. Regelungen zur Löschung der Daten ergeben sich für die MD aus § 276 Abs. 2 Satz 4 und für die Krankenhäuser aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und d und Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679.

 

Rz. 6

Die Begutachtung führt der MD durch, der örtlich für das zu begutachtende Krankenhaus zuständig ist (Satz 4). Die Richtlinie nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 kann von der örtlichen Zuständigkeit abweichen. Die Entwurfsfassung enthält keine abweichende Regelung (Rz. 3).

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