Rz. 2

Zum Aufgabenbereich des Medizinischen Dienstes (MD) gehört es, die Schlussrechnung eines Krankenhauses über vollstationäre Behandlung (§ 39) zu prüfen. Den Krankenkassen wird in einem gestuften Prüfsystem eine quartalsbezogene Prüfquote zugewiesen. Der MD ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfung abzulehnen. Die Prüfungen werden von der jeweiligen Krankenkasse bezogen auf den Einzelfall beauftragt und krankenhausindividuell durchgeführt (Auffälligkeitsprüfung). Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erstellt darüber quartalsweise bundeseinheitliche Auswertungen.

 

Rz. 2a

Um Einzelfallprüfungen zielorientiert und zügig einsetzen zu können, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers u. a. systematische Mängel bei der Abrechnung der Krankenhäuser im Rahmen der verdachtsunabhängigen Stichprobenprüfung nach § 17c des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) geprüft und aufgedeckt werden. Die verdachtsunabhängige Stichprobenprüfung erfasst grundsätzlich die Abrechnungen gegenüber allen Krankenkassen (Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 275c Rz. 6).

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