Rz. 18

Die Haftung der Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28r SGB IV) und die Prüfung der Beiträge der Selbstzahler durch das BAS (§ 251 Abs. 5 Satz 2 SGB V) bleiben unberührt.

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