Rz. 42

Abs. 5 wurde durch Art. 3 Nr. 4 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) mit Wirkung ab 1.7.1994 eingefügt und umfasst nunmehr unmittelbar auch die Prüfung bei der Bundesagentur für Arbeit, was zuvor eigenständig in § 157 Abs. 3 Satz 3 geregelt war. Die Regelung stellt klar, dass die Krankenkassen auch in den Fällen der Tragung der Beiträge durch Dritte zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt sind und demzufolge auch Beitragsnachforderungen gegen die Beitragstragungs- und damit Zahlungspflichtigen geltend machen können, wenn die Beiträge unzutreffend ermittelt oder gezahlt wurden. Die Beiträge der in § 251 genannten Dritten können von den Krankenkassen auch gegenüber anderen Trägern durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Der zur Tragung und damit Zahlung verpflichtete Dritte ist ungeachtet von Rückgriffs- oder Erstattungsrechten alleiniger Beitragsschuldner, Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens und Partei in einem Streitverfahren über Beiträge.

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