Rz. 15

Nach Abs. 2 tragen die Träger der Einrichtung die Beiträge für versicherungspflichtige Jugendliche, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sowie für Behinderte in geschützten Einrichtungen. Sie haben dafür nach Maßgabe besonderer Vorschriften oder nach Abs. 2 Satz 2 für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 Versicherungspflichtigen einen Erstattungsanspruch gegen den für die Behinderten zuständigen Leistungsträger.

2.2.1 Einrichtungen der Jugendhilfe

 

Rz. 16

Der Träger der Einrichtung der Jugendhilfe trägt den Beitrag nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 20 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV allein (§ 235 Abs. 1 Satz 4). Da der Krankengeldanspruch für diese Versicherungspflichtigen ausgeschlossen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 2), sind die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz des § 243 zu errechnen.

 

Rz. 17

Soweit bei einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Renten oder Versorgungsbezüge bezogen werden, unterliegen auch diese der Beitragspflicht (§ 235 Abs. 4). Die Tragung richtet sich nach §§ 249a, 250 Abs. 1.

2.2.2 Behinderte Menschen

 

Rz. 18

Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 krankenversicherungspflichtigen behinderten Menschen, die seit dem 1.7.2001 behinderte Menschen genannt werden, in geschützten Einrichtungen hat der Träger der Einrichtung die Beiträge allein zu tragen, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt 20% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 235 Abs. 3). Erzielen die Behinderten für ihre Tätigkeit ein Arbeitsentgelt, das den Betrag von 20% der Bezugsgröße überschreitet, sollen fürdie Tragung der Beiträge die Vorschriften des § 249 Abs. 1 und 3 für Beschäftigte entsprechend gelten. Aus der entsprechenden Anwendung folgt, dass dann der Grundsatz der hälftigen Beitragstragung gilt. Behinderte und Arbeitgeber tragen somit die Beiträge zu gleichen Teilen gemäß § 249 Abs. 1, wenn das Arbeitsentgelt die Grenze von 20% der Bezugsgröße übersteigt (zu aktuellen und früheren Werten vgl. Textsammlung). Nachdem die hälftige Tragung der Beiträge bei Einmalzahlungen auf Auszubildende in betrieblicher Berufsausbildung begrenzt worden war und durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des SGB und anderer Gesetze v. 24.7.2003 (BGBl. I S. 1526) § 249 Abs. 3 mit Wirkung ab 1.8.2003 ganz gestrichen wurde, geht dieser Verweis über die Beitragstragung bei Einmalzahlungen ins Leere. § 20 Abs. 3 SGB IV ist nicht anwendbar, da bei der Tätigkeit der behinderten Menschen keine betriebliche Berufsausbildung vorliegt. Die Beiträge werden daher auch bei Einmalzahlungen generell zur Hälfte vom Träger und den behinderten Menschen aus dem gesamten Arbeitsentgelt oberhalb von 20 % der Bezugsgröße getragen.

 

Rz. 19

Soweit daneben noch Renten oder Versorgungsbezüge bezogen werden, unterliegen auch diese der Beitragspflicht gemäß § 235 Abs. 4. Die Tragung dieser Beiträge richtet sich nach §§ 249a, 250 Abs. 1.

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