Rz. 20

Für die Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflege eines Beilhilfe- oder Heilfürsorgeberechtigten, wozu auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören, gelten hinsichtlich der Beiträge des Versicherten die vorstehenden Ausführungen zur hälftigen Tragung entsprechend. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in diesen Fällen die Leistungen der Pflegeversicherung, zu denen auch das Pflegeunterstützungsgeld zählt, von verschiedenen Stellen erbracht werden. Das sind bei beihilfeberechtigten Personen die Festsetzungsstellen für Beihilfe (§ 56 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV bzw. Beihilfeverordnungen der Länder) oder bei Heilfürsorgeberechtigten die Dienstherren einerseits und ein privates Pflegeversicherungsunternehmen oder eine Pflegekasse andererseits. Die Beihilfe und freie Heilfürsorge decken allein nicht den vollen Leistungsumfang bei Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI ab, so dass daneben noch eine nach Maßgabe von § 46 Abs. 2 und 3 BBhV ergänzende beihilfekonforme private Pflegeversicherung abgeschlossen werden muss (§ 23 Abs. 3, 4 SGB XI), soweit nicht eine freiwillige Mitgliedschaft und daraus folgend Pflegeversicherungspflicht nach § 20 Abs. 3 SGB XI besteht, wobei nach § 28 Abs. 2 SGB XI bei Beihilfeberechtigten die Pflegekasse aber nur 50 % der Leistungen übernimmt (vgl. Komm. zu § 28 SGB XI).

 

Rz. 21

An diese, insbesondere in Abhängigkeit vom Beihilfesatz des Pflegebedürftigen unterschiedlich hohen Leistungen knüpft die Regelung über die Beitragstragung der Leistungsträger an, so dass diese sowohl die Beiträge nach dem (anteiligen) Pflegeunterstützungsgeld für den Pflegenden, als auch die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des § 232b Abs. 1 entsprechend ihres Leistungsanteils an Pflegeversicherungsleistungen zu tragen und zu zahlen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge