Rz. 13

Die Beitragstragung ist dahingehend geregelt, dass bei Personen, die einen in der sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen pflegen, die Beiträge, soweit sie auf das Pflegeunterstützungsgeld entfallen, von den Versicherten und der Pflegekasse jeweils zur Hälfte getragen werden, im Übrigen von den für die Pflegeversicherung zuständigen Leistungsträgern. Die hälftige Tragung der Beiträge aus dem Pflegeunterstützungsgeld gilt dabei als allgemeiner Grundsatz zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Versichertem und dem für die Pflegeleistungen zuständigen Träger.

 

Rz. 14

Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes wird in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI durch den Verweis auf die § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 SGB V festgelegt, also die für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ab 1.1.2015 geltenden Vorschriften. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 3 bis 5 in § 44a Abs. 3 Satz 4 SGB XI beinhaltet aber lediglich eine Berechnungsregelung; eine Versicherung mit einem Krankengeldanspruch ist daher keine Voraussetzung für Pflegeunterstützungsgeld. Auch soweit in § 45 Abs. 2 Satz 3 für das Kinderkrankengeld auf den Ausfall von zuvor beitragspflichtigem Arbeitsentgelt abgestellt wird, erscheint dies für das Pflegeunterstützungsgeld nicht erforderlich. Ein versicherungsrechtlicher Status, bei dem Arbeitsentgelt zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört, wird in § 232b Abs. 1, der auf Personen abstellt, gerade nicht vorausgesetzt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt demnach 90 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts nach dem Arbeitsentgeltanspruch des Anspruchsberechtigten, bei Bezug von Einmalzahlungen in den vorangegangenen 12 Kalendermonaten dagegen 100 % des tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; es darf aber 70 % der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten.

 

Rz. 15

Das Pflegeunterstützungsgeld ist Nettolohnersatz und damit geringer als die in § 232b Abs. 1 mit 80 % des ausgefallenen laufenden Arbeitsentgelts festgelegt beitragspflichtigen Einnahmen, für die der Betrag des Bruttoarbeitsentgelts maßgeblich ist, der sonst für die Zeit der Freistellung zu zahlen gewesen wäre. Auch hierfür gilt unter Berücksichtigung der kalendertäglichen Beitragsbemessung nach § 223 Abs. 1 der kalendertäglich Ausfall des Arbeitsentgeltes für die Zeit von bis zu 10 Tagen.

 

Beispiel 1:

Der Beschäftigte hat einen Anspruch auf Arbeitsentgelt von monatlich 3.300,00 EUR, kalendertäglich also 110,00 EUR. Für die Zeit von 10 Tagen entfallen somit 1.100,00 EUR. Davon sind 80 %, also 880,00 EUR, als beitragspflichtige Einnahme der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.

Bei vorstehendem Bruttolohn von 3.300,00 EUR beträgt das Nettoentgelt bei Steuerklasse 3, einem kassenindividuellen Beitragssatz von 0,9 % und ohne lohnsteuerrechtliche Besonderheiten, 2.307,86 EUR; kalendertäglich also 76,93 EUR. Für die Zeit von 10 Tagen entfallen somit 769,30 EUR. Das Pflegeunterstützungsgeld kann daher entweder 769,30 EUR (100 %, wenn Einmalzahlungen in den vergangenen 12 Monaten erfolgt waren) oder 692,37 EUR (90 %, wenn keine Einmalzahlungen erfolgten) betragen.

 

Rz. 16

Diesen unterschiedlich hohen Beträgen von Pflegeunterstützungsgeld und den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232b Abs. 1 trägt die Regelung Rechnung, wonach "im Übrigen" die Beiträge von der Pflegekasse (Nr. 1), dem privaten Versicherungsunternehmen (Nr. 2) oder anteilig von der Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen (Nr. 3) getragen werden.

 

Rz. 17

§ 249c enthält, anders als etwa §§ 249, 249a, keine ausdrückliche Regelung über den anzuwendenden Beitragssatz. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 44) findet auf die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232b Abs. 1 der allgemeine Beitragssatz nach § 241 oder der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 sowie der Zusatzbeitrag nach § 242 Anwendung. Anders als in den sonstigen Vorschriften zur Beitragstragung enthält § 249c für die Beitragstragung aber keinen Vorbehalt für die Beitragsanteile, die sich aus dem krankenkassenindividuellen Beitragssatz des § 242 errechnen und die sonst von den Mitgliedern allein zu tragen sind. Daher ist davon auszugehen, dass für die Beitragsberechnung und die hälftige Beitragstragung auch der krankenkassenindividuelle Beitragssatz nach § 242 i. V. m. der Satzung der Krankenkasse des Versicherten zu berücksichtigen ist. Dies wird durch § 44a Abs. 4 Satz 4 SGB XI bestätigt, wonach bei einer privaten Krankenversicherung für die Höhe des Beitragszuschusses bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld für den Leistungsträgeranteil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a zu berücksichtigen ist. Für die Berechnung der zu tragenden Beiträge ist daher auch der krankenkassenindividuelle Beitragssatz zu berücksichtigen und bei der hälftigen Tragung und auch für die Beitragstragung des Leistungsträgers "im Übrigen" zu beachten. Ob bei der Beitrag...

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