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Mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarung von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) ist mit Wirkung zum 1.1.2015 für die Fälle der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes für bis zu 10 Tagen in § 44a Abs. 3 SGB XI ein Anspruch auf Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, das Pflegeunterstützungsgeld, als antragsabhängige Leistung für Beschäftigte eingeführt worden. In § 232b wird ganz allgemein und für alle Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI beziehen, der Betrag von 80 % des während der Freistellung (nach § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz) ausfallenden laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahme bestimmt. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/3124 S. 44) ist zu § 232b ausgeführt, dass, wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, diese hiervon Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten haben.

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