Rz. 34

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze (vgl. Rz. 4j) hat mit Wirkung zum 1.6.2021 Abs. 5 eingefügt, der eine Kostenerstattung der vom Verband der Privaten Krankenversicherung gezahlten Beträge aus Bundesmitteln vorsieht. Die CoronaImpfV i. d. F. vom 29.4.2021 bestimmt in § 16 Abs. 1, dass der Verband der Privaten Krankenversicherung 3,5 % der sich für die Länder ergebenden Gesamtbeträge für die notwendigen Kosten der Impfzentren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 innerhalb von 4 Wochen an das jeweilige Land zahlt. Da in Abs. 3 Satz 13 festgelegt wurde, dass der Gesundheitsfond eine vollständige Erstattung aus Bundesmitteln für die Zahlungen aufgrund der CoronaImpfV im Jahr 2021 erhält, enthält Abs. 5 eine entsprechende Gleichstellung auch für die private Krankenversicherung. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen werden dadurch von den entsprechenden Kosten, die in der Zeit vom 1. 1. bis zum 31.12.2021 angefallen sind, rückwirkend entlastet. Die Regelung gilt nur für den genannten Zeitraum.

 

Rz. 35

Nach Abs. 5 Satz 2 teilte der Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30.11.2021 zunächst die vom 1.1.2021 bis zum 30.11.2021 gezahlten Beträge der nach Satz 1 zu erstattenden Beträge mit. Bis zum 31.3.2022 sind sodann die vom 1.12. bis zum 31.12.2021 gezahlten Beträge mitzuteilen. Gemäß Abs. 5 Satz 3 sind die Beträge durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der entsprechenden Zahlungsbelege vom Verband nachzuweisen. Nach Satz 4 erfolgt die Erstattung nach der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3. Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet sodann gemäß Satz 5 die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.

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