Rz. 49

Vgl. auch Literaturangaben zu Vorbemerkungen und den folgenden Vorschriften

Schermer, Auswirkungen des rechtskreisübergreifenden Krankenkassenwahlrechts, ErsK 1995, 504.

Maul, Krankenkassenwahlrechte ab 1996, KrV 1995, 159.

Straub, Beseitigung der ungleichen Kassenwahlmöglichkeiten ab 1.1.1996, ZfSH/SGb 1996, 6.

van Stiphout, Krankenkassenwahl 1996, BKK 1996, 372.

 

Rz. 50

Ein hauptberuflich selbständiger Landwirt unterliegt in einer Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 (§ 5 Abs. 5), so dass er nach dem KVLG '89 der Krankenversicherungspflicht als Landwirt unterliegt und dafür die landwirtschaftliche KK zuständig ist:

BSG vom 16.11.1995, 4 RK 2/94, USK 9546.

Zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit als Landwirt zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung:

BSG vom 29.4.1997, 10/4 RK 3/96, NZS 1998, 30 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 2.

Nach Ende der Pflichtmitgliedschaft bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse kann eine freiwillige Weiterversicherung auch bei einer Krankenkasse der allgemeinen Krankenversicherung erfolgen: BSG vom 12.2.1998, B 10 KR 3/97 R, SozR 3-2500 § 185 Nr. 1 = USK 9813 = Die Beiträge, Beilage 1999, 19.

Als letzte Krankenkasse i.S.v. § 173 Abs. 2 Nr. 5 ist nur eine Krankenkasse wählbar, wenn der Versicherte bei Eintritt von Versicherungspflicht bei dieser Krankenkasse bleiben will (Bleiberecht). Nicht wählbar ist diese Krankenkasse dagegen, wenn zwischenzeitlich eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse besteht: BSG vom 6.9.2001, B 12 KR 3/01 R, NJW 2002, 771.

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