Rz. 21

Die Kasse ist mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, geschlossen. Das Ergebnis ist der Verlust der Eigenschaft einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1). Die "gesetzliche Krankenkasse" existiert nicht mehr.

 

Rz. 22

Die Abwicklung der Geschäfte der Krankenkasse bei Insolvenzeröffnung erfolgt im Weiteren dann nach der Insolvenzordnung. Damit geht die Verfügungsgewalt über das Vermögen der Kasse auf den Insolvenzverwalter über. Die Vorschriften des SGB zur Schließung einer Krankenkasse sind nicht anwendbar. Ungeachtet dessen wird zumeist aufgrund der vorrangigen vorherigen Optionen (Fusionen, finanzielle Hilfen, Schließungsverfahren) kaum Raum für ein Sanierungskonzept bleiben, so dass auch dem Insolvenzverwalter wenig Spielraum zur Umgehung einer Liquidation bleiben wird.

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