Wird der Arbeitslohn aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % versteuert, ist neben der Lohnsteuer kein gesonderter Solidaritätszuschlag zu berechnen, denn hier gilt die Besonderheit, dass in dem einheitlichen Pauschsteuersatz der Solidaritätszuschlag mit einem Anteil von 5 % bereits enthalten ist.[1]

Wird hingegen der Arbeitslohn für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung pauschal mit 20 % Lohnsteuer besteuert, ist der Solidaritätszuschlag zusätzlich mit 5,5 % von der pauschalen Lohnsteuer zu erheben, dem Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.

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