(1) Ziel des Gesetzes ist es,
1. |
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen, |
2. |
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern, |
3. |
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und |
4. |
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern. |
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
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