(1) 1§ 42a ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 eingetreten ist. 2Ein bereits nach § 41 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) 1Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 63c mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. |
ist im Fall des § 63b bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen; |
2. |
ist im Fall des § 63d bereits ein erhöhtes Unfallruhegehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewenden; |
3. |
im Fall des § 63e
|
4. |
im Fall des § 63f steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschädigte Person nach Erfüllung der in § 63f Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist; |
5. |
eine Ausgleichszahlung nach § 63f steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 42a nicht zu. |
2Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
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