Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer.[1]
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).
Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung tätig, gelten die Regelungen zur 183-Tage-Frist, zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte nicht.[2] Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Slowenien aus, wird der Arbeitslohn demnach im Tätigkeitsstaat Slowenien besteuert.[3] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird die in Slowenien gezahlte Steuer auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet.[4] Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.[5]
Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Slowenien tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Slowenien hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.[6]
Ergebnis:
Inländische Einkünfte | 40.000 EUR | |
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE) | + 10.000 EUR | |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) | 50.000 EUR | |
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2024) | 10.906 EUR | |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.906 EUR : zvE 50.000 EUR) | 21,8120 % | |
Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR x Ø-Steuersatz 21,8120 %) | 2.182 EUR | |
Abzgl. Anrechnung (AHB 2.182 EUR < ASt 3.000 EUR) | - 2.182 EUR | |
Festzusetzende Einkommensteuer | 8.724 EUR | |
Ohne Anrechnungshöchstbetrag läge die Einkommensteuer bei: | 7.906 EUR | |
Ohne Steueranrechnung läge die Einkommensteuer bei: | 10.906 EUR |
Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkünfteermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden.[7] Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann.[8]
Freibetrag bei Anwendung der Anrechnungsmethode
Kommt es wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kalenderjahr zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung, kann aus Billigkeitsgründen als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren höchstens das 4-Fache der voraussichtlichen ausländischen Steuer gebildet werden, begrenzt auf die Höhe des voraussichtlichen im Ausland zu versteuernden Arbeitslohns.[9]
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