Begriff

Die Signing Fee – auch bekannt unter den Bezeichnungen Unterschriftsprämie, Wechselprämie oder Willkommensprämie – funktioniert im Prinzip wie das Handgeld. Der zukünftige Mitarbeiter oder Auszubildende erhält diese Prämie, wenn er seine Unterschrift unter den Arbeitsvertrag bzw. Ausbildungsvertrag setzt.

Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels versuchen Unternehmen mit der Signing Fee, qualifizierte Mitarbeiter von Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Auch wenn sich vielleicht die Leistungen und die Bezahlung der Unternehmen nicht wesentlich unterscheiden, so kann doch die Signing Fee den Ausschlag für einen Wechsel geben.

Eine Unterschriftsprämie kommt aber auch dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer geänderten Arbeitsbedingungen zustimmen soll.

Die Signing Fee muss nicht zwingend eine Geldleistung sein. Der Arbeitgeber kann dem Mitarbeiter z. B. einen Firmenwagen zur Verfügung stellen oder den Führerschein bezahlen.

Wie Handgelder sind Signing Fees durch das einzugehende bzw. bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst. Die Einnahme erfolgt im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und ist eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des jeweiligen Mitarbeiters. Deshalb handelt es sich auch hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Signing Fee pflichtig pflichtig

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