Begriff

Unter Handgeld ist ein Geldbetrag zu verstehen, der einem zukünftigen Mitarbeiter bei Abschluss des Arbeitsvertrags gezahlt wird oder um betriebsangehörige Mitarbeiter zu einer Vertragsverlängerung zu motivieren. Bei einer mündlichen Zusage kann bereits ein Handgeld fließen.

Insbesondere im Profifußball wird zum Vertragsabschluss oder dessen Verlängerung ein Handgeld gezahlt.

Handgelder sind durch das einzugehende bzw. bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst. Die Einnahme erfolgt im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis und ist eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des jeweiligen Mitarbeiters. Deshalb handelt es sich bei den Handgeldern um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV. Soweit die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung überschritten werdenfallen keine SV-Beiträge an.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Handgeld pflichtig pflichtig

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