Durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache (§§ 12041257 BGB) erlangt der Gläubiger das Recht, bei Fälligkeit seiner gesicherten Forderung Befriedigung aus der Sache zu suchen. Zur Bestellung eines Pfandrechts ist die formlose Einigung zwischen dem Eigentümer der Sache (Verpfänder) und dem Arbeitgeber über den Erwerb des Pfandrechts sowie die Übergabe der Sache durch den Eigentümer an den Arbeitgeber als Gläubiger erforderlich (§ 1205 Abs. 1 BGB). Die Einräumung des Mitbesitzes genügt an Stelle der Übergabe nur bei Mitverschluss oder gemeinschaftlicher Herausgabepflicht eines Dritten (§ 1206 BGB). Durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts (s. Abschn. 5.1) kann ein Pfandrecht nicht begründet werden. Weil sonach der Eigentümer immer auf die Nutzung verzichten muss, ist das Pfandrecht weitgehend durch das Sicherungseigentum verdrängt worden. Der Pfandgläubiger ist zur Verwahrung des Pfandes verpflichtet (§ 1215 BGB). Wenn er dem Verpfänder oder dem Eigentümer das Pfand zurückgibt, erlischt das Pfandrecht (§ 1253 BGB). Als akzessorisches Sicherungsmittel ist das Pfandrecht vom Bestehen der gesicherten Forderung abhängig (s. § 1252 BGB). Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf (§ 1228 Abs. 1 BGB). Dieser Pfandverkauf ist gesetzlich näher geregelt in §§ 12281249 BGB.

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