Durch die Sicherungsübereignung wird dem Sicherungsnehmer Eigentum an einer oder mehreren beweglichen Sache(n) übertragen. Er wird rechtlich Volleigentümer. Der Sicherungsvertrag beschränkt den Sicherungsnehmer in der Ausübung seiner Eigentümerrechte jedoch auf den Sicherungszweck. Der Gläubiger ist daher dem Sicherungsgeber schuldrechtlich verpflichtet, keine Verfügung über den haftenden Gegenstand zu treffen, die nach dem Sicherungszweck nicht erlaubt ist. Der Sicherungsnehmer darf als Eigentümer den Gegenstand nur bei Nichtzahlung der fälligen Forderung sicherungshalber verwerten. Er muss nach Erlöschen des gesicherten Darlehens das Eigentum an den Sicherungsgeber rückübertragen. Vielfach wird vertraglich festgelegt, dass die Übereignung durch die Befriedigung des Gläubigers auflösend bedingt durch Zahlung der letzten Rate ist (§ 158 Abs. 2 BGB). Der Sicherungsnehmer kann in diesem Fall das Recht des Sicherungsgebers auf Rückfall seines Eigentums bei vollständiger Tilgung nicht mehr verhindern.

Die Sicherungsübereignung ist gesetzlich nicht geregelt. Übertragen wird das Sicherungseigentum nach den allgemeinen Vorschriften des Sachenrechts über Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen (§§ 929 ff. BGB). Erforderlich sind danach formlose Einigung zwischen Eigentümer und Sicherungsnehmer über den Eigentumsübergang und die Übergabe der Sache durch den Eigentümer an den Erwerber (§ 929 Satz 1 BGB). Wenn, wie zumeist, dem Sicherungsgeber Besitz und damit die Möglichkeit der Sachnutzung erhalten bleiben soll, kann die Übergabe der Sache nach § 930 BGB durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden. Das Besitzmittlungsverhältnis, das den Schuldner zum weiteren Besitz der Sache ermächtigt (Verwahrung, Miete, Leihe usw., § 868 BGB) muss genau festgelegt werden. Nach herrschender Auffassung wird bereits die in der Sicherungsabrede getroffene Vereinbarung der Sicherungsübereignung als ausreichend für die Begründung des Besitzmittlungsverhältnisses angesehen. Wenn die Sicherungsübereignung schriftlich festgehalten wird, muss die zu übereignende Sache genau bezeichnet werden. Bei mehreren Gegenständen ist jeder einzelne aufzuführen. Eine Einzelbezeichnung ist nur dann nicht erforderlich, wenn alle zu dem Inbegriff gehörenden Sachen übereignet werden sollen. Aber auch hier sollte nur in ganz klar liegenden Fällen von einer Einzelbezeichnung abgesehen werden. An einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache (s. § 455 BGB; Abschn. 5.3) erwirbt der Arbeitgeber durch Sicherungsübereignung wirksames Eigentum auch bei Gutgläubigkeit so lange nicht, bis ihm die Sache vom Sicherungsgeber als Veräußerer übergeben ist (§ 933 BGB). Jedoch steht dem Erwerber einer noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache ein Anwartschaftsrecht dahingehend zu, dass er mit voller Zahlung des Kaufpreises ohne weiteres Zutun der am Kauf Beteiligten endgültiger Eigentümer wird. Dieses Anwartschaftsrecht kann zu Sicherungszwecken verwendet werden; es ist um so werthaltiger, je weiter die Tilgung vorangeschritten ist. Bei der Sicherungsübereignung von Sachen, die sich in gemieteten oder gepachteten Räumen befinden, ist zu beachten, dass das etwa bestehende Vermieter- oder Verpächterpfandrecht vorgeht (§§ 559, 585 BGB). Grundstückszubehör (§§ 97 ff. BGB) eignet sich im Allgemeinen nicht für eine Sicherungsübereignung. Weil es für Grundpfandrechte haftet (§§ 1120 ff. BGB), wäre auf einen Enthaftungstatbestand (§§ 1121, 1122 BGB) zu achten.[1]

Urkunden über ein Forderungsrecht (Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Sparbuch, Versicherungsschein, Kfz-Brief) können nicht zur Sicherheit übereignet werden; es muss über das verbriefte Recht (z. B. das Eigentum am Kraftfahrzeug) verfügt werden.

Die Übereignung eines versicherten Gegenstands ist der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen (§ 71 VVG). Nach Fälligkeit seiner Forderung ist der Arbeitgeber (als Sicherungsnehmer) berechtigt, eine noch im Besitz des Sicherungsgebers befindliche Sache herauszuverlangen und zum Zwecke seiner Befriedigung zu verwerten. Die Art der Verwertung bestimmt sich nach der Sicherungsabrede (Abschn. 3).

Wenn der Schuldner oder sonstige Sicherungsgeber die sicherungsübereignete, aber in seinem Besitz verbliebene Sache vertragswidrig veräußert, wird der gutgläubige Erwerber Eigentümer (§ 932 BGB, auch § 366 HGB). Ein Widerspruchsrecht hat der Arbeitgeber, wenn die ihm sicherungsübereignete Sache beim Schuldner gepfändet wird. Ebenso steht dem Sicherungsgeber ein Widerspruchsrecht zu, wenn ein Gläubiger des Arbeitgebers den Sicherungsgegenstand in seinem Besitz vor der nach dem Sicherungsvertrag eintretenden Verwertungsreife pfändet. Gibt der pfändende Gläubiger den Sicherungsgegenstand nicht frei, muss Widerspruchsklage erhoben werden (§ 771 ZPO).

[1] Anschaulicher Fall hierfür: BGH, Urteil v. 17.9.1979, VIII ZR 339/78.

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