Realsicherheiten begründen für den Gläubiger mit ihrer wirksamen Bestellung (Wirksamkeit des dinglichen Verfügungsgeschäfts) das an dem "haftenden" Gegenstand eingeräumte Recht (er erwirbt z. B. die sicherungsübereignete Sache mit Einigung und Übergabe, § 929 BGB, wird Gläubiger einer sichernden Grundschuld mit Einigung und Grundbucheintragung, §§ 873, 1191 BGB, sowie ggf. mit Übergabe des Grundschuldbriefs, § 1117 Abs. 1 BGB). Grundlage für die Bestellung solcher Sicherheiten gibt der Sicherungsvertrag, der auch Sicherungsvereinbarung, Sicherungsabrede oder nur Zweckbestimmungserklärung genannt wird. Er ist schuldrechtlicher Natur. Einer Form unterliegt er gesetzlich nicht. Bei einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung wird er oft nur mündlich vereinbart. Schriftform ist aber zur Beweissicherung stets ratsam und z. B. bei Kreditsicherung durch eine Grundschuld üblich. Ausreichend ist, dass der Sicherungsgeber dem Arbeitgeber eine einseitige Zweckerklärung gibt, die stillschweigend entgegengenommen wird. Ein vereinbarter Lohneinbehalt zur Abwicklung der Darlehensrückzahlung stellt keine Sicherheit (i. S. d. § 490 BGB) dar, sondern nur eine Aufrechnungsmöglichkeit des Arbeitgebers.[1]

Der Sicherungsvertrag begründet zwischen den Beteiligten (Sicherungsnehmer und -geber) ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhendes fiduziarisches Rechtsverhältnis, das die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt (für die gesetzlich weitgehend Auftragsvorschriften, §§ 662 ff. BGB, gelten). Nach dem Sicherungsvertrag bestimmt sich, für welche Forderung (ggf. unter Einschluss von Zinsen und Kosten) die Sicherheit haftet. Für eine Forderung, die danach nicht gesichert ist, darf der Gläubiger die Sicherheit nicht in Anspruch nehmen. Die Rechte des Arbeitgebers (z. B. als Sicherungseigentümer oder Grundschuldgläubiger) begrenzt der Sicherungsvertrag auf den Sicherungszweck. Nach dem Vertrag bestimmt sich daher insbesondere auch, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise der Gläubiger den haftenden Gegenstand oder das haftende Recht sicherungshalber in Anspruch nehmen und verwerten darf. Für den Sicherungsgeber begründet der Sicherungsvertrag den Anspruch auf Rückgabe der nicht akzessorischen Sicherheit nach Erlöschen des gesicherten Darlehens als Nebenpflicht (§ 241 BGB). Er bildet die Grundlage des Anspruchs gegenüber dem Sicherungsnehmer auf Herausgabe des sog. Mehrerlöses, d. i. der über den Betrag der gesicherten Forderung hinausgehende Erlös aus Verwertung (Veräußerung) des haftenden Sicherungsguts.

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