Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sanktion. Absenkung des Arbeitslosengeld II. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. versicherungswidriges Verhalten. Erforderlichkeit eines wichtigen Grundes auch bei Arbeitgeberkündigung während der Probezeit

 

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitnehmers ist auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Probezeit ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen kann.

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung des Arbeitslosengeldes (ALG) II für den Zeitraum vom 01.08. bis 11.09.2015 auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung streitig.

Mit Bewilligungsbescheid vom 09.06.2015 wurden dem Kläger (Kl.) und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden B. L. Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für den Zeitraum vom 26.05. bis 31.10.2015 in Höhe von monatlich 720 € gewährt. Mit Änderungsbescheid vom 06.07.2015 hob der Beklagte (Bekl.) den Bescheid vom 16.06.2015 (gemeint ist wohl der Bescheid vom 09.06.2015) teilweise auf. Der Bedarfsgemeinschaft wurden nunmehr vom Juni bis Oktober 2015 monatliche Leistungen in Höhe von 1.220,00 € gewährt. In der Begründung wurde angegeben: "Bewilligung der Kosten der Unterkunft".

Im Anhörungsbogen vom 06.07.2015 zur arbeitgeberseitigen Kündigung der Firma W. gab der Kl. an, dass für ihn die Kündigung nicht erklärbar sei. Es gebe kein Verhalten seinerseits, das eine Kündigung rechtfertigen würde. Es sei Klage beim Arbeitsgericht Regensburg eingereicht worden. Außerdem gab er an, dass die Beschäftigung am aktuellen Einsatzort nicht mehr zumutbar gewesen sei, da er von Arbeitskollegen bedroht worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2015 vor dem Arbeitsgericht Regensburg (Az.: 3 Ca 1260/15) gab der Geschäftsführer der Firma W. an, dass der Kl. bei der Firma K. eingesetzt gewesen sei. Sein letzter Arbeitstag sei der 28.04.2015 gewesen. Obwohl der Einsatz weiter gelaufen sei, sei der Kl. am 29.04.2015 dort nicht erschienen. Er sei auch nicht erreichbar gewesen. Er sei schriftlich abgemahnt worden. Er sei auch am 04.05.2015 nicht zur Arbeit erschienen. Er sei deshalb erneut abgemahnt worden. Da sich der Kl. auch weiterhin nicht gemeldet habe, sei ihm die fristlose Kündigung vom 07.05.2015 per Einwurf-Einschreiben übersandt worden. Einwände gegen diesen Vortrag wurden vom Kl. bzw. seiner Bevollmächtigten nicht erhoben. Dieser Rechtsstreit wurde per Vergleich beendet. Wesentlich war, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund Arbeitgeberkündigung während der Probezeit vom 07.05.2015 zum 14.05.2015 beendet wurde.

Schließlich erließ der Bekl. den streitigen Bescheid vom 20.07.2015. Für die Zeit vom 01.08. bis 11.09.2015 wurde das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung festgestellt. Der Bescheid vom 06.07.2015 werde insoweit bis auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Für den streitigen Zeitraum können Lebensmittelgutscheine gewährt werden. Der Kl. habe seine Beschäftigung bei der Firma W. zum 08.05.2015 verloren, weil er unentschuldigt gefehlt habe. Der Kl. sei vorher bereits abgemahnt worden. Er habe daher vorhersehen können, dass er aufgrund seines Verhaltens hilfebedürftig werde. Als wichtigen Grund für sein Verhalten habe der Kl. angegeben, dass er von seinen Kollegen bedroht worden sei. Diese Gründe würden aber nicht anerkannt, aus den Unterlagen ergäbe sich insoweit nichts. Die Voraussetzungen für eine Sperrzeit gemäß § 159 SGB III würden daher vorliegen. Aufgrund dieser Pflichtverletzung beschränken sich die Leistungen für den streitigen Zeitraum das ALG II auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 31a Abs. 2, 31b SGB II. Der Minderungszeitraum werde verkürzt, weil nach der Durchsicht der Akten und der aktuell erbrachten Eigenbemühungen von einer 3-monatigen Sanktion abgesehen werden könne.

Am 23.07.2015 erließ der Bekl. einen Änderungsbescheid für den Zeitraum vom 01.08. bis 31.10.2015 und hob die Bescheide vom 09.06. und 09.07.2015 insoweit auf.

Mit Schreiben vom 10.08.2015 erhob die Klägerbevollmächtigte (Klbev.) sowohl Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07. als auch gegen den Bescheid vom 23.07.2015. In der Widerspruchsbegründung vom 21.09.2015 wurde ausgeführt, dass dem Kl. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen sei, da der Kl. von seinen Arbeitskollegen bedroht worden sei. Eine Abhilfe durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Es liege daher ein wichtiger Grund vor. Zudem sei der Kl. nicht abgemahnt worden. Die verhaltensbedingte Kündigung sei daher rechtswidrig gewesen. Zudem sei § 48 SGB X nicht einschlägig, da die den Eintritt einer Sperrzeit begründenden Umstände bereits vor Erlass der einschlägigen Bewilligungsbescheide vorgelegen hätten. In der weiteren Widerspruchsbegründung gegen den Bescheid vom 23.07.2015 verwies die...

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