Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss. Verlängerung der Förderdauer. Ermessensausübung. erschwerte Einarbeitung. Höchstdauer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verlängerung des ursprünglichen Bewilligungszeitraums eines Eingliederungszuschusses ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, nach dem Sinn und Zweck des Eingliederungszuschusses - der Förderung der nachhaltigen Integration der bzw des Arbeitslosen - jedoch bis zur sich aus § 89 Sätze 2 und 3 SGB III ergebenden gesetzlichen Höchstdauer möglich.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.05.2017; Aktenzeichen B 11 AL 5/17 B)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung des Zeitraums der Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) im Streit.

Der Kläger (Kl.) ist selbständiger Rechtsanwalt. Die Beklagte (Bekl.) bewilligte ihm wegen der Einstellung der am ... geborenen Frau K. als Rechtsanwaltsfachangestellte in Teilzeit (30 Std./Woche) zum 01.02.2015 durch Bescheid vom 27.03.2015 einen Eingliederungszuschuss für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.05.2015 i. H. v. monatlich 864,00 € (40 v. H. der Bemessungsgrundlage i. H. v. monatlich 2.160,00 €). Als Gründe für die Notwendigkeit der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses hatte der Kl. die fehlenden Kenntnisse der Frau K. in den von ihm genutzten Fachanwendungen sowie im Rechtsanwaltsvergütungs- und Zwangsvollstreckungsrecht benannt.

Am 13.07.2015 beantragte der Kl. die Verlängerung des Eingliederungszuschusses wegen der erschwerten Einarbeitung der Frau K. Auch zwischenzeitlich bestünden bei Frau K. noch erhebliche Defizite, wegen denen sie nur ca. 50 v. H. der von ihr geforderten Arbeitsleistung erbringen könne. Durch Bescheid vom 08.10.2015 lehnte die Bekl. eine Verlängerung des Zeitraums der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ab. Über die Bewilligung des Eingliederungszuschusses habe sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung habe der Kl. demnach nicht. Die von ihm für die Verlängerung der Bewilligungsdauer genannten Erwägungen seien nicht ausreichend. Sie seien der regulären betrieblichen Einarbeitung zuzurechnen. Eine weitere Förderung sei insofern nicht möglich.

Wegen der Ablehnung der Weiterbewilligung des Eingliederungszuschusses erhob der Kl. am 23.10.2015 unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen Widerspruch. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 wies die Bekl. den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Bescheid vom 08.10.2015 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Mit der am 16.11.2015 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Zur Klagebegründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Der Kl. beantragt,

die Bekl. unter Aufhebung des Bescheids vom 08.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.2015 zu verpflichten, den wegen der Einstellung von Frau K. für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.05.2015 gewährten Eingliederungszuschuss i. H. v. monatlich 864,00 € auch für den Zeitraum vom 01.06.2015 bis zum 30.09.2015 in gleichbleibender Höhe zu bewilligen.

Die Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Gesetzlich sei eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Verlängerung des Bewilligungszeitraums des Eingliederungszuschusses nicht vorgesehen. Die erschwerte Einarbeitung der Frau K. sei dem Kl. bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt gewesen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist insofern begründet, als die Bekl. zur Neuverbescheidung des Antrags des Kl. vom 13.07.2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war (§ 131 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

1. Gemäß § 88 SGB III können Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung erhalten. Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich gemäß § 89 Satz 1 SGB III nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes (Minderleistung). Der Eingliederungszuschuss kann gemäß § 89 Satz 2 SGB III bis zu 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu zwölf Monate betragen.

Eine Verlängerung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses ist z...

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