Rz. 6

Nach § 89 Satz 2 darf der Eingliederungszuschuss 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Einzelheiten zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt sind in § 91 geregelt. Die Grenze von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts ist eine absolute Höchstgrenze. Auch in Ausnahmefällen darf diese Grenze nicht überschritten werden. Lediglich in den Fällen von § 90 ist eine höhere Förderung zulässig.

 

Rz. 7

Satz 2 bestimmt zudem die maximale Dauer der Förderung. Die Förderdauer ist auf 12 Monate begrenzt. Auch diese zeitliche Begrenzung darf nicht überschritten werden. Ausnahmen hiervon sind in § 90 und Satz 3 genannt. Allerdings ist es möglich, innerhalb des 12-Monats-Rahmens eine Verlängerung einer zunächst kürzeren Förderungsdauer zu gewähren, obwohl dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2007, L 6 AL 1317/05; SG Karlsruhe, Urteil v. 29.1.2016, S 11 AL 3716/15; offen gelassen: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2016, L 8 AL 808/16; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 89 Rz. 11; a. A. Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 4). Dies dürfte aber nur dann gelten, wenn es sich um eine unmittelbar zeitlich an den vorherigen Bewilligungszeitraum anknüpfende Verlängerung handelt, nicht aber, wenn zwischen dem vorherigen Bewilligungszeitraum und der nachfolgenden "Verlängerung" ein zeitlicher Zwischenraum liegt.

 

Rz. 8

Höhe und Dauer der Förderung stehen im Rahmen der Vorgaben von Satz 1 im Ermessen der Bundesagentur für Arbeit (Kuhnke, in: jurisPK-SGB III, § 89 Rz. 41; Utz, in: BeckOK, SGB III, § 89 Rz. 3; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 3; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2016, L 8 AL 808/16; SG Karlsruhe, Urteil v. 29.1.2016, S 11 AL 3716/15). Der Arbeitgeber hat mithin keinen Rechtsanspruch auf die Eingliederungsleistung, sondern nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X muss die Begründung der Entscheidung über den Eingliederungszuschuss auch die Aspekte erkennen lassen, die von der Agentur für Arbeit zur Ausübung ihres Ermessens herangezogen wurden. Grundsätzlich ist die fehlende Begründung zur Förderdauer ein Indiz für ein nicht ausgeübtes Ermessen (BSG, Urteil v. 1.3.2011, B 7 AL 2/10 R).

 

Rz. 9

Die Höhe und Dauer der Förderung sind am Förderziel, also der dauerhaften Eingliederung des Arbeitnehmers zu orientieren. Insofern sind bei der Festlegung der Höhe und der Dauer der Förderung sowohl die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers als auch die konkreten Arbeitsplatzanforderungen zu berücksichtigen (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 89 Rz. 4; LSG Sachsen, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 160/14; Heinz, in: NK-SGB III, § 218 Rz. 15). Zu berücksichtigen ist insbesondere der Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers. Die Minderleistung des Arbeitnehmers ergibt sich aus einem Vergleich zwischen den Fähigkeiten und Kenntnissen des förderungsbedürftigen Arbeitnehmers mit einem nicht leistungseingeschränkten Arbeitnehmer derselben oder einer vergleichbaren Berufsgruppe (Kühl, in: Brand, SGB III, § 89 Rz. 4; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 4; Winkler, in: Gagel, SGB III, § 89 Rz. 7). Soweit Leistungsprämien an den betroffenen Arbeitnehmer gezahlt werden, spricht dies gegen das Vorliegen einer Minderleistung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 89 Rz. 4; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 89 Rz. 4). Eine Minderleistung liegt nicht vor, wenn im Rahmen einer bloßen Einarbeitungszeit die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu Beginn seiner Tätigkeit hinter der anderer, bereits länger im Betrieb tätiger vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleibt. Obwohl sich mit zunehmender Dauer der Einarbeitung der Umfang der Minderleistung im Grundsatz verringert, kommt eine Reduktion des Fördersatzes während der Regelförderdauer nicht in Betracht (so auch die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit, vgl. die Fachliche Weisungen zu § 89, Stand: 12/2018).

 

Rz. 10

Bei ihrer Ermessensentscheidung hat die Arbeitsagentur auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Dabei ist stets zu prüfen, ob der anstrebte Erfolg auch bei Gewährung eines geringeren Zuschusses erreicht werden könnte. Die finanzielle Situation des Arbeitgebers und dessen Auftragslage sind keine Kriterien für den Umfang der Förderung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 89 Rz. 3). Gleiches gilt für den Verweis des Arbeitgebers darauf, dass das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers nur aufgrund des Eingliederungszuschusses habe gezahlt werden können (Sächs. LSG, Urteil v. 1.12.2016, L 3 AL 160/14). Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Verbesserung der Beschäftigungssituation von nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmern, nicht aber Arbeitgebern kostengünstige Arbeitskräfte zukommen zu lassen.

 

Rz. 11

Mit Eingliederungszuschüssen sollen Vermittlungsbemühungen unterstützt werden; dies schließt eine Förderung bei Selbstsuche nicht aus. Es sind jedoch nur sozialvers...

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