Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer. Höhe und Dauer. Minderleistung. Ermessensausübung. finanzielle Situation und Auftragslage des Arbeitgebers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuschusshöhe und -dauer für einen Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmer bestimmen sich nach der individuellen Minderleistung des Arbeitnehmers im Verhältnis zu den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes und nicht nach der finanziellen Situation des Arbeitgebers und dessen Auftragslage.

 

Normenkette

SGB III §§ 88, 89 Sätze 1-2, § 131; SGG § 54 Abs. 2

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 29. September 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer über die Dauer von 12 Monaten hinaus.

Am 1. August 2012 beantragte die als selbständige Publizistin tätige Klägerin einen Eingliederungszuschuss für den Arbeitnehmer W... (geboren 1952) für die Dauer von 12 Monaten. Dieser war zuvor bis Oktober 2010 14 Jahre lang als Unternehmensberater tätig und seitdem arbeitslos. Die Klägerin stellte ihn mit Arbeitsvertrag vom 31. August 2012 als Assistent für Webdesign und für Buchhaltung zum 1. September 2012 ein. Sein Aufgabenbereich umfasste alle anfallenden Tätigkeiten im Büro. Die Arbeitsvergütung betrug monatlich 1.300 EUR (brutto) bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Der Arbeitnehmer war insgesamt bis zum 31. Oktober 2014 im Betrieb der Klägerin beschäftigt.

Mit Bescheid vom 24. September 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 einen Eingliederungszuschuss in Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts von 1.300,00 EUR sowie des pauschalen Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 260,00 EUR, insgesamt 780,00 EUR. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2012 änderte die Beklagte den Bewilligungszeitraum auf die Dauer vom 10. September 2012 bis zum 9. September 2013 ab, da der Arbeitnehmer erst zum 10. September 2012 seine Arbeit aufgenommen hatte. Mit Bescheid vom 13. März 2013 stellte die Beklagte vorzeitig die Zahlung ein, da der Arbeitnehmer einen Unfall erlitten und ab dem 26. Februar 2013 Krankengeld bezogen hatte.

Am 8. April 2013 beantragte die Klägerin die Verlängerung der bewilligten Förderung des Arbeitnehmers auf die Dauer von 36 Monate.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Juni 2013 unter Verweis auf die maximale Förderungsdauer von 12 Monaten nach § 89 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ab. Wegen der Unterbrechung der ursprünglich bewilligten Förderung aufgrund des Bezugs von Krankengeld bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 14. Juni 2013 einem Eingliederungszuschuss für die ursprüngliche Restförderungsdauer für die Zeit vom 5. Juni 2013 bis zum 17. Dezember 2013.

Gegen den Bescheid vom 4. Juni 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2013 zurückwies.

Die Klägerin erhob hiergegen Klage zum Sozialgericht Leipzig (Az. S 1 AL 304/13).

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013 erklärte sie, dass ihr, als sie den Antrag habe stellen wollen, gesagt worden sei, dass sie diesen nur für die Dauer von 12 Monate stellen könne. Sie sei damals auch der Meinung gewesen, dass 12 Monate reichen würden, um die Defizite auszugleichen. Dann habe der Arbeitnehmer einen schweren Unfall gehabt. Die bei ihm vorliegende chronische Hirnblutung könne jederzeit wieder auftreten. Nach dem Unfall sei seine Aufnahmefähigkeit langsamer gewesen. Als er wieder zu arbeiten angefangen habe, sei sie selbst krank geworden. Bei einer anschließenden Prüfung durch das Finanzamt sei ihr Arbeitnehmer eine große Hilfe gewesen, da er früher als Berater in einer Beratungsfirma gearbeitet habe. Inzwischen seien bei diesem die Grundlagen für seine Aufgabe vorhanden. Allerdings habe sie nun einen größeren Auftrag, den sie nur mit Unterstützung des Arbeitnehmers bewältigen könne. Sie könne den Lohn aber nur aufgrund des Eingliederungszuschusses zahlen. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser auf drei Jahre verlängert werde.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Dezember 2013 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 14. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. August 2013, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der bewilligten Förderung des Arbeitnehmers W... auf 36 Monate unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht mit der der Regelung des § 131 SGB III nicht auseinandergesetzt habe.

Mit Bescheid vom 21. März 2014 lehnte die Beklagte den Verlängerungsantrag vom 8. April 2013 erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der la...

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