Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Einkommen im Bemessungszeitraum. Gehaltsbescheinigung des Arbeitgebers. Richtigkeitsvermutung. Provisionen. Sonstige Bezüge. Laufender Arbeitslohn. Lohnsteuerliche Vorgaben. Lohnsteuer-Richtlinien. Gesetzesvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

Seit dem 1.1.2015 sind vierteljährlich gezahlte Provisionen bei der Bemessung des Elterngeldes nicht mehr zu berücksichtigen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines Anspruchs auf Elterngeld.

Der Kläger ist seit dem ...2004 bei der C. AG als technischer Mitarbeiter angestellt. Neben einem monatlichen Bruttogehalt sollte er eine variable Vergütung in Höhe von 1.500 € brutto im Quartal bei 100 % Zielerreichung erhalten - eine sog. MbO-Prämie; die Zielvorgaben sollten jeweils vierteljährlich für den Verantwortungsbereich gemeinsam festgelegt werden (Änderungsvereinbarung vom 14.9.2005). Auf dieser Grundlage zahlte die C. AG dem Kläger im Jahr 2015 neben dem monatlichen Gehalt (3.211,22 € brutto) im Januar, April, Juli und November insgesamt vier MbO-Prämien in Höhe von jeweils 1.500 €.

Darüber hinaus übt der Kläger eine geringfügige Beschäftigung bei der Fa. M. aus; im Jahr 2015 betrug sein Arbeitsentgelt dort 400 € pro Monat (im Dezember 450 €).

Außerdem hat der Kläger einen Gewerbebetrieb. Laut Steuerbescheid machte der Betrieb indes im Jahr 2015 Verlust.

Am ...2016 brachte die Ehefrau des Klägers eine gemeinsame Tochter zur Welt.

Auf Antrag des Klägers vom 7.7.2016 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2016 vorläufig Elterngeld für den 7. und 12. Lebensmonat seiner Tochter in Höhe von jeweils 1.513,24 €. Der Berechnung des Elterngeldes legte die Beklagte das monatliche Bruttogehalt zugrunde, das die Fa. M. sowie die C. AG dem Kläger im Jahr 2015 gezahlt hatten (insgesamt 42.546,68 €). Die von der C. AG geleisteten MbO-Prämien berücksichtigte die Beklagte hingegen nicht.

Hiergegen legte der Kläger am 29.7.2016 Widerspruch ein. Er machte geltend, am 26.3.2014 habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes Berücksichtigung finden müssen, sofern sie neben dem monatlichen Gehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Dies sei bei ihm der Fall gewesen. Angesichts dessen bitte er die Beklagte um eine neue Berechnung des Elterngeldes unter Berücksichtigung auch der MbO-Prämien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.8.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, maßgebend sei nur das laufende steuerpflichtige Brutto-Entgelt; sonstige Bezüge im Sinne des § 38a Abs. 1 S. 3 und § 39b EStG blieben hingegen bei der Bemessung des Elterngeldes außer Betracht. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen erfolge durch den Arbeitgeber auf Grundlage der Lohnsteuer-Richtlinien (dort R 39b.2). Abzustellen sei gemäß § 2c Abs. 2 BEEG auf die Angaben des Arbeitgebers in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen; deren Richtigkeit und Vollständigkeit werde vermutet. Im vorliegenden Fall habe die C. AG die streitigen MbO-Prämien steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt. Sie könnten daher keine Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob sie feste Bestandteile des Arbeitsentgelts gewesen seien. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BSG sei infolge der Änderung des BEEG zum 1.1.2015 nicht mehr einschlägig.

Mit der am 5.9.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt vor, das BSG habe am 26.3.2014 entschieden, dass Provisionen als laufender Arbeitslohn bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen sind, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr regelmäßig nach bestimmten Berechnungsstichtagen gezahlt werden. Trotz der Änderung des § 2c BEEG zum 1.1.2015 habe diese Rechtsprechung weiter Gültigkeit. Gemessen hieran handele es sich bei den MbO-Prämien nicht um sonstige Bezüge, sondern um laufenden Arbeitslohn. Sie hätten “provisionsähnlichen„ Charakter und würden regelmäßig gezahlt. Er habe auf die MbO-Prämien einen Rechtsanspruch; sie seien also keine bloß freiwillige Leistung der C. AG im Sinne einer Gratifikation.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.8.2016 zu verpflichten, seinen Antrag auf Elterngeld erneut zu bescheiden und dabei auch die ihm im Jahr 2015 gezahlten MbO-Prämien in Höhe von insgesamt 6.000 € zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1) Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 24.7.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids...

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