(1) 1Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger als drei Tage auf See bleibt und

 

1.

dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder

 

2.

das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfernung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,

nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat. 2§ 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 gilt entsprechend. 3Die Berufsgenossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für eine Dauer von bis zu vier Jahren. 4Ein erneutes Erteilen des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 möglich.

 

(2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

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