Das Integrationsamt erklärt schließlich seine Zustimmung zur Kündigung oder verweigert sie. Es kann außerdem seine Zustimmung unter einer Bedingung oder unter Auflage erteilen.

  1. Erhält der Arbeitgeber die Zustimmung, muss er die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Zustimmung erklären.[1] Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Zustimmung. Bei unverändertem Kündigungsgrund hat der Arbeitgeber auch mehrmals die Möglichkeit zu kündigen.[2]
    Beispiel: Ein Arbeitgeber kündigt einer schwerbehinderten Mitarbeiterin verhaltensbedingt und fristgerecht, nachdem er die entsprechende Zustimmung des Integrationsamts erhalten hat. Da ihm Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit seiner Kündigung kommen, spricht er eine weitere ordentliche Kündigung aus denselben Gründen innerhalb der Monatsfrist aus. Der Arbeitgeber benötigt für die zweite Kündigung keine weitere Zustimmung des Integrationsamts. Die erste Zustimmung wurde nicht "verbraucht".
  2. Verweigert das Integrationsamt die Zustimmung, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam.
  3. Bei einer unter Auflagen oder einer Bedingung ausgesprochenen Zustimmung wird die Kündigung erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt bzw. die Auflagen erfüllt sind.

Die Entscheidung des Integrationsamts ergeht als Verwaltungsakt, gegen den sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zunächst mit einem Widerspruch vorgehen können.

 
Achtung

Nachträglich aufgehobene Zustimmung

Die Zustimmung des Integrationsamts ist ein Verwaltungsakt, der vom Arbeitnehmer per Widerspruch angegriffen werden kann. Das BAG musste sich aktuell mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Mitarbeiter nach der erteilen Zustimmung des Integrationsamts kündigt, diese Zustimmung dann aber aufgrund eines Widerspruchs des Mitarbeiters wieder aufgehoben wird. Nach Ansicht des BAG entfällt die Berechtigung zur Kündigung auf der Grundlage des einmal erteilten und später aufgehobenen Zustimmungsbescheids zunächst nicht -solange die Aufhebung nicht ihrerseits bestands- bzw. rechtskräftig geworden ist. Dies gilt sowohl für eine ausdrücklich erteilte Zustimmung als auch für eine wegen Fristablauf fingierte Zustimmung.[3]

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