Schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX sind Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50.[1] Behinderung im Sinne des SGB IX ist eine körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die den einzelnen Menschen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate hindern können. Maßgeblich sind Beeinträchtigungen, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.[2]. Für den Grad der Behinderung gelten die im Rahmen des § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz festgelegten Maßstäbe entsprechend. Den schwerbehinderten Menschen sollen auf Antrag von der Arbeitsagentur Personen mit einem GdB von wenigstens 30 gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Hilfe einen geeigneten Arbeitsplatz nicht finden oder nicht behalten können.[3] Die Gleichstellung bezieht sich nicht auf den Zusatzurlaub, aber auf den Kündigungsschutz.

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