2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.[1]

[1] Weitere Informationen zur Vertragsgestaltung s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Vertragsgestaltung und anwendbares Recht.

2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten

Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.[1]

[1] Weitere Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers s. Mitarbeitereinsatz im Ausland: Besondere Arbeitgeberpflichten und Beendigung des Einsatzes.

2.3 Meldepflichten bei Entsendungen

Arbeitergeber, die entsandte Arbeitnehmer in Schweden einsetzen, müssen diese Beschäftigung online anmelden[1].

2.3.1 Meldung über das schwedische Portal

Grundsätzlich muss jede Entsendung über das schwedische Portal "posting.av.se" gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des schwedischen Amts für Arbeitsschutz. Es müssen unter anderem Informationen

  • zum Arbeitgeber,
  • zu einer Kontaktperson beim Arbeitgeber,
  • zum vorgesehener Entsendezeitraum,
  • zur Art der Dienstleistung und dem Ort der Leistungserbringung,
  • zum entsandten Arbeitnehmer,
  • zu einer Kontaktperson in Schweden

gemacht werden.

 
Wichtig

Kontaktperson

Bei jeder Entsendung nach Schweden muss eine Kontaktperson benannt werden. Diese Kontaktperson wird befugt, alle Benachrichtigungen entgegen zu nehmen. Weiterhin ist die Kontaktperson verpflichtet auf Nachfrage alle Dokumente vorlegen zu können, die nachweisen, dass die schwedischen Entsendegesetze eingehalten wurden.

2.3.2 Meldezeitpunkt

Die schwedische Vorschriften sehen vor, dass die Entsendung spätestens am Tag vor dem Arbeitseinsatz gemeldet wird.

Dauert die Entsendung nicht mehr als 5 Tage, ist keine Meldung erforderlich. Wird die Entsendung verlängert, muss spätestens am 7. Tag eine Meldung erfolgen.

2.3.3 Bußgelder

Erfolgt keine Anmeldung im schwedischen Melderegister wird ein Bußgeld in Höhe von 20.000 SEK erhoben.

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