Ordnungswidrig handelt, wer nach § 8 SchwarzArbG

  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes[1] nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte[2] nicht erworben hat oder
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein[3]

und

  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt oder
  • Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine der o. g. Vorschriften erbringen.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig[4]

  • ein in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • den schriftlichen Hinweisen[5] nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  • eine Prüfung oder das Betreten eines Grundstücks oder eines Geschäftsraums nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
  • Dokumente, die aufgrund von Mitwirkungspflichten nach § 5 SchwarzArbG vorgelegt werden müssen, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
  • Daten nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
  • entgegen § 5a SchwarzArbG seine Arbeitskraft anbietet oder eine Arbeitskraft nachfragt.

Eine Ordnungswidrigkeit ist in den Fällen des § 8 Abs. 7 SchwarzArbG ausgeschlossen (Erbringung der Leistung z. B. von nahen Angehörigen).

Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 1.000 EUR bis 500.000 EUR geahndet werden.[6]

Schwarzarbeit kann eine Straftat darstellen[7] und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sein. Der Zoll hat in diesem Fall polizeiliche Ermittlungsbefugnisse.[8] Die illegale Beschäftigung von Haushaltshilfen und Putzfrauen ist jedoch nach wie vor nicht strafbar.

Eine Straftat begeht z. B., wer

  • vorsätzlich einen Ausländer, der keine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III besitzt, zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben[9],
  • vorsätzlich gleichzeitig mehr als 5 Ausländer, die eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht besitzen, beschäftigt[10] oder
  • eine der beiden o. g. Handlungen vorsätzlich beharrlich wiederholt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe).

Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten im Rahmen der Bußgeldverfahren auch mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften zusammen. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung können gemeinsame Ermittlungsgruppen gebildet werden.

Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag eines öffentlichen Auftraggebers sollen nach § 21 SchwarzArbG Bewerber bis zu 3 Jahren ausgeschlossen werden, die wegen illegaler Beschäftigung, Beauftragung von Schwarzarbeit oder wegen der Veruntreuung oder Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR belegt worden sind. Die Vergabestelle ist verpflichtet, diesbezügliche Auskünfte einzuholen. Auch müssen die öffentlichen Auftraggeber über vertragliche Kündigungsklauseln die Möglichkeit einer Auflösung auch der bereits bestehenden Verträge sicherstellen.

Schwarzarbeit kann Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sein, auch wenn sie nicht nach dem Schwarzarbeitsgesetz ordnungswidrig ist. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis verletzt, etwa bei Ausübung einer Konkurrenztätigkeit oder bei zeitlicher Kollision. Nach § 12 BRTV-Bau kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden, wenn der Arbeitnehmer trotz schriftlicher Verwarnung Schwarzarbeit leistet. Auch andere Tarifverträge enthalten Schwarzarbeitsverbote. Schwarzarbeit im Urlaub kann den Arbeitgeber zur Rückforderung des Urlaubsentgelts berechtigen.[11]

Schwarzarbeit kann ferner nach § 146 Abs. 2 GewO mit Geldbußen bis 1.000 EUR geahndet werden, wenn damit gegen § 14 GewO verstoßen wird, wonach gleichzeitig mit dem Anfang des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde der Beginn dieses Gewerbes anzuzeigen ist. Ferner kann eine Geldbuße bis 10.000 EUR verhängt werden, wenn jemand ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.[12]

[4] Z. B. § 21 MiLoG.
[7] U. a. §§ 10, 10a, 11 SchwarzArbG.
[9] § 10 SchwarzArbG; Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe; in besonders schwe...

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