Die Überprüfung von Firmen und wirtschaftlich Tätigen obliegt grundsätzlich der Zollverwaltung. Dazu ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) eingerichtet worden. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht prüft sie gegenüber den Länderfinanzbehörden, ob Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Bei solchen Prüfungen wirken auch Finanzbeamte mit, z. B. im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung einer Lohnsteuer-Nachschau[1], oder einer koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung. Neben den Prüfungen durch die FKS kann die Finanzverwaltung auch bei der üblichen Lohnsteuer-Außenprüfung einer Lohnsteuer-Nachschau oder einer koordinierten Lohnsteuer-Außenprüfung prüfen, ob die vom Auftraggeber vergebenen bzw. abgeschlossenen (Werk-)Verträge sowie die eingegangenen Dienstverhältnisse ordnungsgemäß abgewickelt worden sind.

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