Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom monatlich zu entrichtenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht erfasst. Der Unternehmer hat die Meldepflichten zu erfüllen, wenn er pflichtversicherte Personen einsetzt.[1] Dazu gehören insbesondere alle Beschäftigten im Sinne der Sozialversicherung. Die Beitragspflicht der Unternehmer erstreckt sich auch auf Versicherte, die wie Beschäftigte – arbeitnehmerähnlich – tätig werden.[2] Dies ist insbesondere im Bereich der privaten Bauherren von Bedeutung. Deswegen haben sowohl der gewerbliche Unternehmer als auch andere Personen (z. B. der private Bauherr oder der Arbeitgeber von Haushaltshilfen) gegenüber den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Nachweispflichten nach § 165 SGB VII und § 192 SGB VII.

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