(1) Schüler in öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft können Erziehungsbeihilfen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erhalten, soweit nicht ein Anspruch auf Förderung nach bundesrechtlichen oder anderen landesrechtlichen Vorschriften besteht oder ausgeschlossen ist.

 

(2) Ziel der Förderung ist es, Schülern, die nach ihrer Begabung und Leistung eine Erziehungsbeihilfe rechtfertigen, einen Zuschuß zum Lebensunterhalt zu leisten, wenn die hierfür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

 

(3) 1Das Kultusministerium erläßt die zur Durchführung notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien. 2Durch Rechtsverordnung kann insbesondere geregelt werden,

 

1.

ab welchem Zeitpunkt innerhalb eines Ausbildungsganges eine Förderung möglich ist,

 

2.

welche Voraussetzungen von Schulen in freier Trägerschaft erfüllt sein müssen, damit eine Förderung ihres Besuchs erfolgen kann.

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