§ 85 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht, Informierung des Jugendamtes, verpflichtendes Elterngespräch
(1) 1Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. 2Sie sind verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. 3Sie sind ebenso verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind seiner Pflicht zum Besuch einer Sprachfördergruppe nach § 72a Absatz 1 nachkommt und es für die Teilnahme in gehöriger Weise auszustatten. 4Die Bewerbung um einen Schulplatz und die Anmeldung an einer Schule können auch in einer von der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen digitalen Form erfolgen.
(1) 1Die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, daß der Schüler am Unterricht und an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt. 2Sie sind verpflichtet, den Schüler für den Schulbesuch in gehöriger Weise auszustatten, die zur Durchführung der Schulgesundheitspflege erlassenen Anordnungen zu befolgen und dafür zu sorgen, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen pädagogisch-psychologischen Prüfungen und amtsärztlichen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. 3Die Bewerbung um einen Schulplatz und die Anmeldung an einer Schule können auch in einer von der Schule oder der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen digitalen Form erfolgen.
(2) Die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen (Ausbildende, Dienstherren, Leiter von Betrieben) oder deren Bevollmächtigte haben den Berufsschulpflichtigen unverzüglich zur Schule anzumelden, ihm die zur Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit zu gewähren und ihn zur Erfüllung der Berufsschulpflicht anzuhalten.
(3) 1Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. 2Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen. 3Diese Bestimmung gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.
(4) Nimmt bei einem dringenden Aussprachebedarf kein Elternteil eine Einladung des Klassenlehrers oder Schulleiters zum Gespräch wahr und stellt die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Schülers fest, kann die weitere Einladung zum Gespräch mit dem Hinweis verbunden werden, dass bei Nichtbefolgen das Jugendamt unterrichtet wird.
§ 86 Zwangsgeld, Schulzwang
(1) Kommen die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, ihrer Pflicht nach § 85 Abs. 1 nicht nach, kann die obere Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld festsetzen.
(2) 1Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. 2Die Zuführung wird von der für den Wohn- oder Aufenthaltsort der Schulpflichtigen zuständigen Polizeibehörde angeordnet. 3Wenn die Erziehungsberechtigten oder diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, schulpflichtige Kinder trotz Aufforderung nicht vorstellen, kann das Amtsgericht auf Antrag der zuständigen Polizeibehörde eine Durchsuchung von deren Wohnung anordnen.
§ 87
(aufgehoben)
§ 88 Wahl des Bildungswegs
(1) 1Über alle weiteren Bildungswege nach der Grundschule entscheiden die Erziehungsberechtigten. 2Volljährige Schülerinnen und Schüler entscheiden selbst.
(2) In die Hauptschule und Werkrealschule, die Realschule, das Gymnasium, das Kolleg, die Berufsfachschule, das Berufskolleg, die Berufsoberschule und die Fachschule können nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die nach ihrer Begabung und Leistung für die gewählte Schulart geeignet erscheinen.
(3) 1Für die Entscheidung der Erziehungsberechtigten über den Bildungsweg nach der Grundschule wird
1. |
eine pädagogische Gesamtwürdigung durch die Klassenkonferenz auf Grundlage der in Klasse 4 erreichten Noten sowie der überfachlichen Kompetenzen erstellt und |
2. |
eine Kompetenzmessung, die vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt wird, durchgeführt. |
2Voraussetzung für die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in das allgemein bildende Gymnasium ist