§ 72 A. Schulpflicht

§ 72 Schulpflicht, Pflichten der Schüler

 

(1) 1Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann ausländische Jugendliche, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, auf Antrag in besonderen Härtefällen von der Pflicht zum Besuch einer auf der Grundschule aufbauenden Schule und der Berufsschule zeitweilig oder auf Dauer befreien, insbesondere wenn wegen der Kürze der verbleibenden Schulbesuchszeit eine sinnvolle Förderung nicht erwartet werden kann. 3Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.

 

(2) 1Die Schulpflicht gliedert sich in

 

1.

die Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule,

 

2.

die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

2Die Schulpflicht wird auch durch den Besuch eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums erfüllt.

 

(3) 1Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. 2Dasselbe gilt für Schüler, die nicht schulpflichtig sind.

 

(3)[1] 1Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen ist die Verhüllung des Gesichts bei schulischen Veranstaltungen untersagt, es sei denn, dies ist zur Erfüllung einer durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten Rechtspflicht erforderlich. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Ausnahmen von Satz 1 1. Halbsatz im Einzelfall aus schulischen oder gesundheitlichen Gründen zulassen.

 

(4) 1Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

 

(5) Schulpflichtige im Jugendstrafvollzug haben die dort eingerichteten Schulen zu besuchen.

 

(6) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 31.12.2020.

§§ 73 - 76 B. Pflicht zum Besuch der Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule (§§ 73-76)

§ 73 Beginn der Schulpflicht

 

(1) 1Mit dem Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. Juni[2] [Bis 03.04.2020: 30. September] [3] des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. 2Dasselbe gilt für die Kinder, die bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet wurden.

 

(2) Nach Abschluß der Grundschule sind alle Kinder verpflichtet, eine auf ihr aufbauende Schule zu besuchen.

[1] § 73 in der Fassung der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359) tritt stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Abs. 1 Satz 1 genannte Stichtag zum Schuljahr 2005/2006 auf den 31. Juli und zum Schuljahr 2006/2007 auf den 31. August gelegt wird. (Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Juli 2003 (GBl. S. 359))
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.04.2020.
[3] Artikel 1 Nummer 12 tritt am Tag nach der Verkündung stufenweise mit der Maßgabe in Kraft, dass der in § 73 Absatz 1 Satz 1 SchG genannte Stichtag zum Schuljahr 2020/2021 auf den Stichtag 31. August und zum Schuljahr 2021/2022 auf den Stichtag 31. Juli gelegt wird.

§ 74 Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung

 

(1) 1Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß § 73 Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. 3Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.

 

(2) 1Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, daß sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Kinder zurückgestellt werden, bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres zeigt. 2Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. 3Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet.

 

(3) Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung (Schuleignungsprüfung und Intelligenztest) zu...

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