(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein.

 

(2) 1Der Wirkungsbereich der Schülermitverantwortung ergibt sich aus der Aufgabe der Schule. 2Die Schüler haben in diesem Rahmen die Möglichkeit, ihre Interessen zu vertreten und durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung zu übernehmen. 3Schüler mit Behinderungen erhalten hierzu an allen Schulen altersgemäße und individuelle Hilfe.

 

(3) Die Schülermitverantwortung ist von allen am Schulleben Beteiligten und den Schulaufsichtsbehörden zu unterstützen.

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