§ 38 Lehrkräfte

 

(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

 

(2) 1Lehrkräfte an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. 2Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. 3Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. 4Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.

 

(3) 1Die Ernennung eines Bewerbers nach § 8 des Beamtenstatusgesetzes für eine Tätigkeit an öffentlichen Schulen nach § 2 Abs. 1 setzt als persönliches Eignungsmerkmal voraus, dass er die Gewähr für die Einhaltung des Absatzes 2 in seiner gesamten, voraussichtlichen Dienstzeit bietet. 2Für die Versetzung einer Lehrkraft eines anderen Dienstherrn in den baden-württembergischen Schuldienst gilt Satz 1 entsprechend.

 

(4) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt können auf Antrag Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall vorgesehen werden, soweit die Ausübung der Grundrechte es zwingend erfordert und zwingende öffentliche Interessen an der Wahrung der amtlichen Neutralität und des Schulfriedens nicht entgegenstehen.

 

(5) Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis.

 

(6)[1] 1Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. 2Sie setzen im Rahmen der vorhandenen Ausstattung der Schule zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags auch informationstechnisch gestützte Systeme ein.[2] [Bis 08.12.2023: Sie entscheiden in diesem Rahmen auch über den Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme.]

Bis 31.07.2020:

(6) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.

[1] Abs. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

§ 39 Schulleiter

 

(1) Für jede Schule ist ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist.

 

(2) 1Zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Lehramt einer Schulart besitzt, die an der Schule besteht, und für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist; für die Schulleiter der Hauptschulen, Werkrealschulen und Realschulen gilt dies mit der Maßgabe, dass sie die Befähigung zum Lehramt einer dieser Schularten besitzen müssen[1]. 2An Gemeinschaftsschulen und Schulen besonderer Art kann zum Schulleiter bestellt werden, wer die Befähigung für das wissenschaftliche Lehramt einer der in §§ 5 bis 8 oder in § 15 genannten Schularten besitzt.

 

(3) Der Schulleiter wird von der Schulaufsichtsbehörde in sein Amt eingeführt.

 

(4) 1Bis zur ordnungsmäßigen Wiederbesetzung einer freigewordenen Schulleiterstelle kann die Schulaufsichtsbehörde einen beauftragten Schulleiter bestellen. 2Die Stelle soll innerhalb von sechs Monaten wiederbesetzt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landespflegegesetzes. Anzuwenden ab 09.12.2023.

§ 40 Mitwirkung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiterstelle

 

(1) 1Über die Besetzung der Schulleiterstelle wird im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf der Basis eines Besetzungsvorschlags einer Auswahlkommission entschieden. 2Die Einzelheiten des Überprüfungsverfahrens werden durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. 3Bei der Besetzung der Schulleiterstelle an den Schulen wirken mit:

 

1.

Die Schulkonferenz, mit Ausnahme der Schülervertreter, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Schulen mit mindestens vier Lehrerstellen. 4An den Schulen mit Elternbeirat und Schülerrat treten an die Stelle der Schüler,...

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