(1) 1Die regionale Schulentwicklung dient der nachhaltigen Sicherung eines regional ausgewogenen, alle Bildungsabschlüsse umfassenden Bildungsangebots in zumutbarer Erreichbarkeit. 2Die regionale Schulentwicklung dient außerdem der nachhaltigen Sicherung und Weiterentwicklung eines bedarfsdeckenden sonderpädagogischen Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebots. 3Sie unterstützt notwendige Entwicklungen bei den allgemeinen beruflichen Schulen. 4Bildungsabschlüsse im Sinne des Satzes 1 sind die in den Schularten nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 6 bis 15 genannten Abschlüsse.

 

(2) Anlässe für eine regionale Schulentwicklung sind

 

1.

der Antrag eines öffentlichen Schulträgers auf Zustimmung zu einer schulorganisatorischen Maßnahme nach § 30, oder

 

2.

die Initiative einer Gemeinde oder eines Landkreises, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, oder

 

3.

die Unterschreitung einer Mindestschülerzahl.

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