(1) 1Wenn die Entwicklung des Bildungswesens, veränderte Lebens- und Berufsaufgaben oder die Wahrung der Einheit des deutschen Schulwesens es notwendig machen, können Schulversuche eingerichtet werden. 2Das gilt insbesondere zur Entwicklung und Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Erkenntnisse, insbesondere
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neuer Organisationsformen für Unterricht und Erziehung sowie für die Verwaltung der Schulen, |
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wesentlicher inhaltlicher Änderungen, |
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neuer Lehrverfahren und Lehrmittel. |
(2) Schulversuche können durchgeführt werden
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durch Einrichtung von Versuchsschulen, |
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