1Der Besuch der deutsch-französischen Abteilung mit Sektion ›Französisch als Muttersprache‹ eines Gymnasiums in der Normalform ermöglicht Schülerinnen und Schülern mit und ohne Vorkenntnisse in der französischen Sprache nach acht Schuljahren neben der Hochschulreife gleichzeitig den Erwerb der französischen Hochschulzugangsberechtigung. 2Dem unterschiedlichen Kenntnisstand wird durch eine auch äußere Differenzierung im Fach Deutsch in den Klassen 5 und 6 sowie im Fach Französisch in den Klassen 5 bis 9 und eine Anpassung der Stundentafel Rechnung getragen. 3Für Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Vorkenntnissen wird Unterricht in der französischen Sprache auf muttersprachlichem Niveau erteilt. 4Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere in besonderen Bestimmungen zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die Abteilung, der Klassenbildung, der Stundentafel sowie der Unterrichtssprache in den einzelnen Fächern.

[1] § 107b eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 04.04.2020.

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