Zeitpunkt und Merkmal der Beschäftigung Bedingung/Voraussetzung Beurteilung

Befristete Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn

  • der Berufsausbildung
  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen, diakonischen oder ökologischen Jahres oder eines vergleichbaren Freiwilligendienstes
  • der Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst
  • des freiwilligen Wehrdienstes
  • ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Dienstverhältnisses als Beamter

Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).

Die evtl. Befristung der Beschäftigungsdauer ist hier völlig unbedeutend:

Für diesen Personenkreis ist es nicht möglich, infolge der Ausübung einer kurzfristigen Beschäftigung Versicherungsfreiheit zu erlangen, da für ihn stets die berufsmäßige Ausübung solcher Beschäftigungen unterstellt wird.[1]

Versicherungspflicht zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[2]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV (nur bei kurzfristiger Beschäftigung, sonst pflichtig)
  • ALV

Befristete oder unbefristete Beschäftigung während/neben

  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen, diakonischen oder ökologischen Jahres oder eines vergleichbaren Freiwilligendienstes
  • der Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst
  • dem freiwilligen Wehrdienst
Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[3]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV (nur bei kurzfristiger Beschäftigung, sonst pflichtig)
  • ALV

Befristete Beschäftigung während/neben

  • der Ableistung eines freiwilligen sozialen, diakonischen oder ökologischen Jahres oder eines vergleichbaren Freiwilligendienstes
  • der Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst
  • dem freiwilligen Wehrdienst

Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[4] Allerdings ist die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet und ist damit kurzfristig.

Diese Personen sind dem Status grundsätzlich Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Daher ist bei einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nicht von Berufsmäßigkeit auszugehen.[5]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
Beschäftigung zwischen Abitur und Studium Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate befristet) ausgeübt. Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).

Versicherungspflicht zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr ausgeübt. Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[6]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • ALV

Versicherungspflicht zur

  • RV
  • RV[7]
Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend. Berufsmäßigkeit liegt nicht vor.

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
[1] Berufsmäßigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn nach Ableistung der freiwilligen Dienste ein Studium aufgenommen wird.
[2] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[3] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[4] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[5] Geringfügigkeits-Richtlinien (Abschn. B 2.3.3.1).
[6] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[7] Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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