Kurzbeschreibung

Hier werden unterschiedliche Konstellationen einer Beschäftigung von Schülern bzw. Schulentlassenen aufgelistet. Je nach Ausgestaltung der Beschäftigung hat dies unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.

Vorbemerkung

Eine Beschäftigung von Schülern und Schulentlassenen ist in verschiedensten Konstellationen denkbar. Nachfolgend werden Hinweise zu den einzelnen Konstellationen und Versicherungszweigen gegeben. Selbst kleine Unterschiede in Art und Umfang der Beschäftigung führen auf den ersten Blick bei ähnlichen Fallkonstellationen zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.

Arbeitgeber sollten beschäftigte Schüler/Schulentlassene durch eine Erklärung des Aushilfsbeschäftigten[1] in den Entgeltunterlagen dokumentieren. So kann eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufgrund klarer Angaben durchgeführt werden.

Im Zweifelsfall sollte eine Entscheidung der Einzugsstelle eingeholt werden.[2]

Schüler: Versicherungsrechtliche Beurteilung der ausgeübten Beschäftigung

Personenkreis Bedingung/Voraussetzung Beurteilung
Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschulen, Gymnasien)[1] Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet) ausgeübt; das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[2]

Versicherungspflicht zur

  • KV
  • PV
  • RV

Versicherungsfreiheit zur

  • ALV
  Die Beschäftigungsdauer ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet. Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend.

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
  Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[3]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • ALV

Versicherungspflicht zur

  • RV[4]
Schüler von Fachoberschulen[5] Das Beschäftigungsverhältnis wird unbefristet (bzw. länger als auf 3 Monate befristet) ausgeübt, das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[6]

Versicherungspflicht zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
 

Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet.

Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein.

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
  Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[7]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • ALV

Versicherungspflicht zur

  • RV[8]
Personen, die sich außerhalb der üblichen Arbeitszeit an einer allgemeinbildenden Schule fortbilden (Abendschüler) Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).

Versicherungspflicht zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
  Das monatliche Entgelt beträgt regelmäßig nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR).[9]

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • ALV

Versicherungspflicht zur

  • RV[10]
 

Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet.

Die Höhe des Entgelts ist in diesem Fall unbedeutend, denn die Versicherungsfreiheit tritt im Rahmen der Kurzfristigkeit ein.

Versicherungsfreiheit zur

  • KV
  • PV
  • RV
  • ALV
[1] Hiermit ist der vollzeitliche Besuch einer gewöhnlichen Schule (mit Unterrichtszeit während der allgemein üblichen Arbeitszeiten) gemeint,

Zu den allgemeinbildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören (in der Mehrzahl der Länder): Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule (in einzelnen Ländern), Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Niedersachsen), Schulzentrum (Bayern), Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz). Zudem gehören dazu in allen Ländern: Sonderschule, Schule für Behinderte, Förderschule.

[2] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[3] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[4] Der Arbeitnehmer kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
[5] Hier geht es nicht um die Tätigkeit als Praktikant im Rahmen der Ausbildung, sondern um eine daneben ausgeübte, weitere Beschäftigung.
[6] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[7] Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
[8] Der Arbeitnehmer kann sich von de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge