Das Betriebspraktikum für Schüler ist von einem Berufsausbildungsverhältnis und von Praktikumsverhältnissen abzugrenzen.

Dieses Muster ist nicht geeignet für folgende Situationen:

  • Einstellung im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses,
  • Einstellung zur Ableistung eines betrieblichen Praktikums während eines Studiums,
  • Einstellung eines Schülers zu Erwerbszwecken.

Abgrenzung vom Praktikumsverhältnis

Nicht als Praktikanten gelten Schüler, die vor ihrem Schulabschluss sog. Berufs- oder Betriebspraktika ableisten, die ihnen lediglich einen allgemeinen Einblick in die Arbeits- und Berufswelt geben sollen. Das Schülerpraktikum dient in erster Linie der persönlichen Information über einen Teil der sozialen Wirklichkeit, um den Schülern ihre Ausbildungs- und Berufswahl zu erleichtern und soll eine kritische Auseinandersetzung mit der Arbeits- und Berufswelt ermöglichen.

Schülerpraktikanten werden in der Regel weder ausgebildet noch zur Arbeitsleistung herangezogen. Etwaig von ihnen verrichtete Arbeit ist ihrer Art nach keine weisungsgebundene Tätigkeit, die der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes des Arbeitgebers zu dienen bestimmt ist.

Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt auch für Schülerpraktikanten.

Dabei ist zwischen Kindern und Jugendlichen zu unterscheiden: Kind ist nach § 2 Abs. 1 JArbSchG, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; Jugendlicher ist nach § 2 Abs. 2 JArbSchG, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, jedoch noch nicht 18 Jahre alt ist. Eine Zwischenstellung nehmen vollzeitschulpflichtige Jugendliche (§ 2 Abs. 3 JArbSchG) ein, für die die für Kinder geltenden Vorschriften anwendbar sind. Nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht (9 bzw. 10 Jahre nach Beginn der Schulpflicht) unterliegen die Jugendlichen auch bei Besuch weiterführender Schulen nur noch den Vorschriften für Jugendliche.

An die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen gebunden, die Kinder und Jugendliche im Bundesgebiet dauernd oder vorübergehend beschäftigen (vgl. § 3 JArbSchG).

Die unterschiedlichen Regelungen wirken sich bei der maximalen Arbeitszeit aus.

Für Schüler unter 15 Jahren sind dies maximal 35 Wochenstunden (täglich maximal 7 Stunden), für Schüler unter 18 Jahren können bis zu 40 Stunden wöchentlich (täglich maximal 8 Stunden) vereinbart werden.

Die Schulausbildung als solche fällt nicht unter den Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Es müssen den Kindern und Jugendlichen vielmehr berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen in Betrieben, Verwaltungen oder im Haushalt in betrieblichen Ausbildungsgängen vermittelt werden. Dies ist bei einem Betriebspraktikum von Schülern der Fall.

Wichtig für den Schüler / die Schülerin:

Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, Unentgeltlichkeit, Pflichten gegenüber dem Praktikumsbetrieb, Nachweis über die Tätigkeit, Regelungen zum Versicherungsrecht

Wichtig für den Betrieb:

Klärung von Dauer, Art, Ort und Umfang der Tätigkeit, Pflichten gegenüber dem Praktikanten/der Praktikantin, Betreuung während des Praktikums, Verschwiegenheitspflicht.

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