Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Die Vorschrift des § 305 Abs 1 S 1 SGB 5 hat ua das Ziel, das Kostenbewusstsein der Versicherten zu stärken und die Transparenz der Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu erhöhen. Deshalb sollen die Aufstellungen der Krankenkassen insbesondere die Leistungen erfassen, die den Versicherten nicht mehr in Erinnerung geblieben sind, um ihnen damit Klarheit darüber zu verschaffen, in welchem Umfang für sie im abgelaufenen Jahr Kosten haben aufgewendet werden müssen. Hat ein Versicherter dagegen offenbar bessere Kenntnis über die beanspruchten Leistungen als die Krankenkasse, besteht nach dem aufgeführten Gesetzeszweck für die Kasse keine Veranlassung, die erstellten Aufstellungen zu ergänzen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den sich aus § 305 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) ergebenden Auskunftsanspruch des Klägers für das Jahr 2001 erfüllt hat.

Am 28. Januar 2002 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Unterrichtung über die u.a. 2001 in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten ein. Die daraufhin von den Kassenärztlichen Vereinigungen S. und H. auf Veranlassung der Beklagten übersandten Leistungstransparenzen für das Jahr 2001 leitete die Beklagte an den Kläger weiter. Mit Schreiben vom 8. März 2002 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung über die Kosten der verordneten Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, der Krankenhaus- und Kuraufenthalte sowie über die Fahrt- und Transportkosten. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 3. August 2002 beanstandet hatte, aus der Rezeptaufstellung sei nicht erkennbar, welcher Arzt welches Rezept ausgestellt habe und welche Rezepte zueinander gehörten, schlüsselte die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2002 die verwendeten Arztnummern namentlich auf.

Mit seiner am 21. August 2002 beim Sozialgericht Itzehoe erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, in den von der Beklagten übersandten Aufstellungen fehlten Angaben über verordnete Bettbezüge und eine verordnete Fingerschiene, ferner seien einige Rezepte nicht aufgeführt. Daraufhin hat die Beklagte im sozialgerichtlichen Verfahren am 2. Dezember 2002 die bisher übersandte Aufstellung über die Kosten und Leistungen ergänzt und ferner darauf hingewiesen, dass die vom Kläger erwähnten Rezepte des Dr. B. vom 5. Januar 2001 und des Dr. Ba. vom 22. März 2001 bei ihr nicht abgerechnet worden seien. Am 1. April 2004 hat die Beklagte ferner ihre Übersicht abermals ergänzt und die DM-Preise in Euro umgerechnet. Hinsichtlich der vom Kläger vermissten Rezepte hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass bei den Abrechnungszentren Sortierfehler auftreten könnten, so dass Rezepte mit falschen Kostenträgern abgerechnet würden.

Das Sozialgericht hat das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine nachvollziehbare, vollständige Kosten- und Leistungstransparenz für das Kalenderjahr 2001 zu erstellen.

Mit Urteil vom 8. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es u.a. ausgeführt:

"Die Klage ist unbegründet, denn nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat die Beklagte dem Kläger eine vollständige Aufstellung über die 2001 in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten übersandt. Die Rechte des Klägers sind nicht verletzt worden. Gemäß § 305 Abs. 1 unterrichten die Krankenkassen die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten.

Die Beklagte hat zur Auffassung der Kammer dem Kläger letztlich, auch wenn die erstmalig erstellte Kosten- und Leistungstransparenz ergänzt werden musste, eine vollständige Auflistung der im Jahr 2001 entstandenen Kosten für Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, Krankenfahrten sowie Krankenhaus- und Kuraufenthalte zur Verfügung gestellt. Diese Aufstellungen sind auch in jeder Hinsicht nachvollziehbar und lesbar, denn zum Einen ist der Arzt, der jeweilige Name des Arztes bzw. der Ärztin zugeordnet worden, und zum Anderen sind sowohl die Packungseinheiten wie auch Packungsgrößen der Medikamente und die Preise in Euro und DM vermerkt.

Die Kosten- und Leistungstransparenz ist nicht deshalb rechtswidrig, weil darin die Rezepte von Dr. B. vom 5. Januar 2001 und von Dr. Ba. vom 22. März 2001 nicht aufgeführt worden sind, obwohl sie tatsächlich für den Kläger ausgestellt wurden, wie die übersandten Ablichtungen beweisen. Denn die Kosten- und Leistungstransparenz einer Krankenkasse kann nur die tatsächlich von ihr erbrachten Leistungen enthalten. Wenn die Beklagte ausführt, unter diesen Daten seien Arzneimittelrezepte von Dr. B. und Dr. Ba. nicht zu ihren Lasten abgerechnet worden, so sind sie auch nicht in der Kosten- und Leistungstransparenz aufzuführen. Aus welchen Gründen eine Abrechnung erfolgte und ob es sich dabei tatsächlich, wie von der Beklagten angenommen, um einen Sortierfehler gehan...

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