4.1 Berufliche Auswärtstätigkeit

Das Schiffspersonal fällt unter die reisekostenrechtliche Regelung der beruflichen Auswärtstätigkeit für Tage, an denen der Arbeitnehmer mit dem Schiff unterwegs ist. Eine doppelte Haushaltsführung liegt auch dann nicht vor, wenn auf dem Schiff eine Schlaf- und Kochmöglichkeit vorhanden ist. Weil das Schiff keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten ist, stellt es keine erste Tätigkeitsstätte dar. Als erste Tätigkeitsstätte kommen nur ortsfeste betriebliche Einrichtungen in Betracht, die mit dem Erdboden verbunden sind bzw. dazu bestimmt sind, standortgebunden genutzt zu werden.[1] Dies kann (nur) der Betrieb des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten an Land sein.[2] Deshalb können für die Tätigkeit auf dem Schiff steuerfreie Verpflegungspauschalen gezahlt werden.

4.2 Fahrten zur Schiffsanlegestelle

Seeleute, die während längerer Schiffsliegezeiten mit dem Pkw von der Wohnung zum Dienst auf dem Schiff fahren, können die Fahrtkosten als Reisekosten behandeln. Eine Schiffsanlegestelle ist keine ortsfeste betriebliche Einrichtung und damit keine erste Tätigkeitsstätte, sofern sich dort keine weiteren ortsfesten Arbeitgebereinrichtungen befinden. Hat der Arbeitgeber durch arbeitsrechtliche Festlegung seinen Betrieb zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt, sind dies Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.[1]

Schiffspersonal ohne erste Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer, die keine erste Tätigkeitsstätte haben, aufgrund Anweisung des Arbeitgebers aber dauerhaft denselben Ort aufsuchen müssen, um von dort typischerweise die arbeitstägliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen, dürfen für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale anwenden.[2]

Während Seeleute vom Ansatz der Entfernungspauschale im Normalfall nicht betroffen sind, da sie den Hauptteil ihrer Arbeit auf See erbringen und damit ihre Tätigkeit nicht durch arbeitstägliche Fahrten zwischen Wohnung und Schiff geprägt ist, kann bei Binnenschiffern die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale Anwendung finden, insbesondere wenn sie ihm Fährbetrieb eingesetzt sind.[3]

 
Praxis-Beispiel

Entfernungspauschale für Fahrten zum Fährhafen

Ein auf einer Bodenseefähre beschäftigter Schiffskapitän übernimmt arbeitstäglich im Fährhafen Meersburg sein Fährschiff. Eine erste Tätigkeitsstätte ist arbeitsrechtlich nicht festgelegt. Die Fähranlagestelle stellt ohne arbeitsrechtliche Zuordnung keine erste Tätigkeitsstätte dar. Da er den Fährhafen ausschließlich zum Abholen des Fahrzeugs aufsucht, wird auch nach den alternativ geltenden zeitlichen Zuordnungskriterien dort keine erste Tätigkeitsstätte begründet.

Ergebnis: Die täglichen Fahrten zum Schiffsliegeplatz fallen unter die Regelungen der Entfernungspauschale. Zahlt der Schifffahrtsbetrieb hierfür Fahrtkostenzuschüsse, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, den der Arbeitgeber mit 15 % pauschal versteuern kann.[4]

Gleichwohl rechnet die berufliche Abwesenheitszeit für die Gewährung der Verpflegungspauschalen bereits ab dem Verlassen der Wohnung und endet auch dort. Da der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat, liegt insoweit eine berufliche Auswärtstätigkeit vor.[5]

4.3 Keine 3-Monatsfrist bei Tätigkeit auf Fahrzeugen

Die gesetzliche 3-Monatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung – auch nicht, wenn sie auf einem Schiff ausgeübt wird. Die Begrenzung durch die 3-Monatsfrist gilt nur für Tätigkeiten an einer ortsfesten Einrichtung.[1] Fahrtätigkeiten nehmen aus diesem Grund eine Sonderstellung ein. Hier kann sich der Arbeitnehmer auch nicht nach einer Übergangszeit auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen. Marinesoldaten und Seeleute können für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten, bis sie wieder in den Heimathafen zurückkehren – auch wenn sie länger als 3 Monate unterwegs sind. Die Nichtanwendung der 3-Monatsfrist gilt nicht nur für Seeleute, sondern für sämtliche Fahrtätigkeiten.[2]

Die zeitlich gestaffelten Verpflegungspauschalen betragen

  • bei einer beruflichen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 14 EUR,
  • bei einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit für An- und Abreisetage 14 EUR und
  • für Tage mit einer Abwesenheitsdauer von mind. 24 Stunden 28 EUR.[3]
 
Praxis-Beispiel

Keine 3-Monatsfrist für den Abzug von Verpflegungspauschalen

Ein Seemann ist auf einem Hochseefischkutter eingesetzt. Er war an 184 Tagen auf See.

Ergebnis: Der Seemann kann für sämtliche Tage an Bord steuerfreie Verpflegungspauschalen erhalten bzw. diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen. Unbedeutend ist, wie oft das Schiff den Heimathafen anläuft, weil die 3-Monatsfrist...

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